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Außertarifliche Vergütung unterhalb der höchsten Tarifstufe

15. September 2025 19:36 |
Preis: 42,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Gehaltshöhe von AT-Angestellten

Sachverhalt zur rechtlichen Prüfung:

Vertragsbeginn: 01.01.2024
Vertragsart: Außertarifvertrag (AT)

1. Vertragsgestaltung:
- Fixgehalt: 6.100 € brutto pro Monat (= 73.200 € p.a.)
- Variable Vergütung: 12.000 € p.a. (leistungsabhängig, nicht garantiert)
- Gesamtpotenzial: 85.200 € p.a.
- Arbeitszeitregelung: AT-typisch (keine tariflichen Zuschläge, flexible Arbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit).
- Position: Führungsposition, disziplinarisch und funktional

2. Tariflicher Bezug:
- Es existiert ein Haustarifvertrag (HTV).
- Höchste Tarifgruppe: 90.506 € p.a. (7.542 € pro Monat Fixgehalt inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
- Persönliche Geltung im HTV (Auszug): "Angestellte, die hinsichtlich der Gesamthöhe ihrer Bruttojahresentgelte inkl. variable Zielvereinbarungskomponente nicht mehr in die Gehaltssätze eingruppiert werden könnten, unterfallen trotzdem dem Geltungsbereich des HTV. 13. Monatseinkommen und Urlaubsgeld sind abgegolten. Tarifliche Entgelterhöhungen werden durch vom Arbeitgeber festgelegte Regelungen ersetzt. Als Angestellte gelten auch solche, die im Zeitpunkt des Abschlusses als „außer- bzw. übertarifliche Angestellte" geführt werden."
- Grundlagen der Eingruppierung: "Jeder Angestellte ist nach §99 BetrVG in eine tarifliche Gehaltsgruppe einzugruppieren. Außer- bzw. übertarifliche Angestellte werden nicht eingruppiert."
- Wichtige Besonderheit: Es gibt keine Abstandsklausel für AT-Verträge.

3. Problemstellung
- Fixgehalt liegt unterhalb der höchsten Tarifgruppe, obwohl AT-Vertrag und Führungsverantwortung vorliegen.
- Nach HTV fallen über- bzw. außertarifliche Angestellte unter den Geltungsbereich, werden aber nicht tariflich eingruppiert.
- AT-Vertrag wird formal geführt; faktisch trägt die Person Pflichten eines AT-Mitarbeiters ohne entsprechendes Fixgehalt.
- Arbeitgeber verweist auf Vorteile wie flexible Arbeitszeiten.
- Ziel der Person: ein AT-Fixgehalt oberhalb der höchsten Tarifstufe, das Führungsposition und Verantwortung widerspiegelt.

4. Fragestellungen für den Anwalt
- Ist der aktuelle AT-Vertrag wirksam, obwohl das Fixgehalt unterhalb der höchsten Tarifgruppe liegt und über- bzw. außertarifliche Angestellte nicht eingruppiert werden?
- Greift die tarifliche Eingruppierung aus HTV trotz AT-Vertrag (Anspruch auf mindestens 90.506 € p.a. Fixgehalt)?
- Besteht Anspruch auf Nachzahlung der Differenz?
- Falls der AT-Vertrag wirksam bleibt: Welche Möglichkeiten zur Anpassung des Fixgehalts bestehen, um eine korrekte AT-Vergütung zu erreichen?
- Muss für die AT-Grenze nur das Fixgehalt oder das Gesamtgehalt (inklusive variabler Vergütung) berücksichtigt werden?
- Welche strategischen Vorgehensweisen (Verhandlung, außergerichtlich, gerichtliche Geltendmachung) sind sinnvoll, um das Ziel eines AT-Fixgehalts zu erreichen?

15. September 2025 | 20:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:


I. Wirksamkeit des AT-Vertrags

Der von Ihnen geschlossene außertarifliche Vertrag (AT-Vertrag) ist grundsätzlich wirksam, auch wenn das Fixgehalt unterhalb der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe liegt. Ein AT-Status setzt rechtlich voraus, dass die Entgeltregelungen im Haustarifvertrag (HTV) dies zulassen und Sie aufgrund Ihrer Position tatsächlich Führungsaufgaben mit entsprechender Verantwortung wahrnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein AT-Vertrag nicht automatisch unwirksam wird, wenn das Fixgehalt niedriger als die höchste Tarifgruppe ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der HTV Mindestabstände oder klare Vorgaben zur AT-Vergütung enthält.


II. Anspruch auf tarifliche Eingruppierung

Obwohl AT-Mitarbeiter im HTV häufig als vom Geltungsbereich erfasst bezeichnet werden, sieht der von Ihnen geschilderte Tarifvertrag ausdrücklich vor, dass sie nicht in die tariflichen Vergütungsgruppen eingruppiert werden. Damit wird eine tarifliche Eingruppierung faktisch ausgeschlossen. Ein Anspruch auf die Vergütung der höchsten Tarifgruppe (90.506 € jährlich) ergibt sich daher nur dann, wenn der HTV dies ausdrücklich vorsieht oder wenn Ihre Tätigkeiten objektiv der höchsten tariflichen Fallgruppe entsprechen. Ohne eine solche Grundlage bleibt es bei der individuellen Vergütung nach dem AT-Vertrag.


III. Nachzahlung der Differenz

Ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zur höchsten Tarifgruppe besteht nur, wenn der HTV eine Mindestabstandsklausel oder eine feste Gehaltsuntergrenze für AT-Mitarbeiter vorsieht. Ist dies – wie in Ihrem Fall – nicht geregelt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine tarifliche Differenz besteht. Variable Vergütungsbestandteile sind zudem nur dann zu berücksichtigen, wenn sie garantiert sind. Eine bloße Zielvergütung reicht hierfür nicht aus.


IV. Bedeutung von Fixgehalt und variabler Vergütung

Für die Frage, ob ein AT-Gehalt über der höchsten Tarifgruppe liegt, ist grundsätzlich das garantierte Fixgehalt maßgeblich. Variable, leistungsabhängige Vergütungen werden nur dann einbezogen, wenn sie vertraglich zugesichert und nicht lediglich vom Erreichen bestimmter Ziele abhängig sind. Da Ihr Fixgehalt bei 73.200 € und selbst Ihr Gesamtpotenzial (85.200 €) unterhalb der höchsten Tarifgruppe liegt, wird die AT-Grenze derzeit nicht überschritten.


V. Handlungsmöglichkeiten zur Anpassung des Gehalts

Soll eine AT-Vergütung erreicht werden, die Ihrer Führungsverantwortung entspricht, bleibt Ihnen vor allem die Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Dabei können Sie auf branchenübliche Gehälter, Ihre Position im Unternehmen sowie Vergleichsgehälter verweisen. Der Betriebsrat kann nach § 99 BetrVG bei Eingruppierungsfragen einbezogen werden und gegebenenfalls Unterstützung leisten. Ein rechtlicher Anspruch auf Anpassung besteht ohne Mindestabstandsklausel nicht, sodass die Durchsetzung gerichtlicher Nachforderungen wenig erfolgversprechend ist.


VI. Strategische Vorgehensweise

Sinnvoll erscheint es, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine Gehaltsanpassung oberhalb der höchsten Tarifgruppe einzufordern, um den AT-Status abzusichern. Hilfreich kann es sein, den Betriebsrat einzuschalten und die tarifliche Systematik aufzugreifen. Sollte keine Einigung erzielt werden, bliebe die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung oder des Vertragsinhalts zu beantragen. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch stark von den konkreten Formulierungen des HTV und Ihres Arbeitsvertrages ab.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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