Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll eine Tarifklausel in einem Arbeitsvertrag die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis führen.
Nach den §§ 133
, 157 BGB
sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar von dem Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
Die Regelungen im Arbeitsvertrag sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist die Bruttovergütung nach Stunde klar festgelegt. Allerdings gibt es die Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag. Es besteht m.E. deshalb ein Anspruch auf den Tariflohn. Die Bezugnahmeklausel ergäbe sonst wenig Sinn und wäre für Sie wertlos. Zu Vertragsbeginn war die im Vertrag festgelegte Bruttovergütung evtl. auch Tariflohn, weshalb die Lohnklausel zur Klarstellung reingenommen wurde.
Wenn die Frage der Lohnhöhe von der Bezugnahmeklausel hätte ausgenommen werden sollen, hätte das ausdrücklich im Vertrag so festgelegt werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb der Anspruch auf den Tariflohn besteht. Wenn sich der Arbeitgeber weigert Sie nach Tarif zu bezahlen können Sie Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Gerne kann ich Sie dabei unterstützen.
Um abschießend beurteilen zu können, ob ein Anspruch auf Tariflohn besteht müsste ich aber den ganzen Arbeitsvertrag vorliegen haben.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Antwort
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Zunächst, vielen Dank für die schnelle Antwort,
"Zu Vertragsbeginn war die im Vertrag festgelegte Bruttovergütung evtl. auch Tariflohn, weshalb die Lohnklausel zur Klarstellung reingenommen wurde. "
Die im Vertrag festgelegte Bruttovergütung war auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses deutlich niedriger als Tarif, wurde dann von Jahr zu Jahr nach Verhandlungen mit meinem Chef um geringe Beiträge erhöht.
Kann ich Ihnen den Arbeitsvertrag hier zukommen lassen?
Sie können mir den Arbeitsvertrag gerne über diese Plattform zukommen lassen - alternativ unter 123@sozial.re.
Ich schaue mir den Vertrag dann gerne an und gebe Ihnen eine abschließende Einschätzung.