Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist in § 24 WEG
geregelt soweit sich keine wirksamen Sonderregelungen in der Teilungserklärung wieder finden.
Die Versammlung kann vom Verwalter, vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, oder von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer einberufen werden.
Grundsätzlich bleibt jedoch der Verwalter für die Einberufung zuständig. Eine unmittelbare Ersatzeinberufung durch 25 % der Eigentümer oder durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Verwalter pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen, vgl. § 24 Abs. 3 WEG
. Der Verwalter ist jedoch zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verpflichtet ist, wenn dies ein Viertel der Eigentümer fordert, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 WEG
.
Eine unmittelbare Einberufung der Versammlung, ohne vorherigen Antrag an den Verwalter, wäre jedoch unzulässig. Eine solche Versammlung könnte der Verwalter, nötigenfalls mittels einstweiliger Verfügung, verhindern.
Die Kosten einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung trägt grundsätzlich die Gemeinschaft. Was die Mehrkosten durch die Einladung der gerichtlichen Sachverständigen angeht, so habe ich meine Zweifel, ob die Sachverständigen überhaupt der Einladung folgen werden. Die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten ist eines der wichtigsten Kriterien zur Auswahl von Sachverständigen. Die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung gehört zu den Hauptpflichten des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit einer der Verfahrensparteien, insbesondere vor Gutachtenerstellung, wird ein gerichtlicher Sachverständiger daher in aller Regel meiden.
Zumal sollte der Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft vertretende Kollege darauf hinweisen, dass ein Gutachten, welches zugunsten der WEG ausfällt, hierdurch angreifbar wird, denn die anwaltliche Vertretung der Gegenseite, könnte aufgrund dieser Einladung einen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen stellen. Von einer Einladung ist daher unbedingt abzuraten.
2.
Was den weiteren Tagesordnungspunkt Online-Portal betrifft, so gilt grundsätzlich, dass jeder Miteigentümer gemäß § 24 Abs. 4 WEG
einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes hat, soweit dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies setzt voraus, dass sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt in der Eigentümerversammlung zu erörtern und darüber abzustimmen, vgl. LG München, Az.: 1 S 5166/11
.
Ein Anspruch besteht also dann nicht, wenn der Beschluss, der zu dem von dem Miteigentümer gewünschten Tagesordnungspunkt gefasst werden könnte, von vornherein rechtswidrig und damit anfechtbar wäre.
Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Ein Interessenkonflikt besteht zwar. Dieser hat jedoch lediglich zur Folge, dass der Wohnungseigentümer, über dessen Firma das Portal erstellt werden soll, bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist, vgl. § 25 Abs. 5 WEG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut