Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Abstimmverfahren, das der Verwalter gewählt hat, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch einer weit verbreiteten Vorgehensweise.
Es ist also ohne weiteres zulässig, zunächst zu fragen, wer gegen den Antrag stimmt und schließlich die Enthaltungen abzufragen. Wenn man dann die Ja-Stimmen nicht mehr abfragt, kann man die Ja-Stimmen aus der Rückrechnung ermitteln, weil man zuvor festgestellt hat, wieviele Stimmrechte bestehen.
Man nennt dieses Verfahren Subtraktionsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren ausdrücklich für zulässig erklärt.
2.
Wenn man die Nein-Stimmen und die Enthaltungen auszählt, hat man, mathematisch gesehen, automatisch die Anzahl der Ja-Stimmen.
Das ist nicht demokratisch oder undemokratisch, sondern einfach ein Rechenexempel.
3.
Schließlich verkündet der Verwalter das Ergebnis der Abstimmungen, und die daraus resultierende Feststellung, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
Die Feststellung und die Verkündung des Beschlussergebnisses muss nicht zwingend in das Protokoll aufgenommen werden. Fehlt eine Beschlussfeststellung im Protokoll, kann man daraus also nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Beschluss nicht zu Stande gekommen sei.
Allerdings ist es sinnvoll, wenn der Verwalter, um Streit- und Zweifelsfälle zu vermeiden, das Beschlussergebnis bekannt gibt und die Bekanntgabe im Protokoll vermerkt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt