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Ausschreibung von Reinigungsarbeiten

27. April 2015 11:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer meiner selbst genutzten Eigentumswohnung.

Aufgrund unzufriedener Arbeitsweise beauftragte die Eigentümerversammlung die Hausverwaltung, den für unser Anwesen notwendigen Winter- und wöchentlichen Kehrdienst neu auszuschreiben und neu zu vergeben.

Aus der jetzt vorliegenden Excelaufstellung geht lediglich nur hervor, welche Preise für welche Dienstleistung von den Unternehmen, die ein Angebot abgaben, verlangt werden. Die den Unternehmen zur Verfügung gestellten Ausschreibungskriterien liegen den Eigentümern nicht vor.

Auffällig ist weiterhin, dass der bisherige Dienstleister das günstigste Angebot abgab, auch bezüglich einer maschinellen Reinigung, die bereits zu früheren Zeiten bei der Nachbarschaft verständliche Probleme auslöste, Lärmentwicklung.

Ist die Ausschreibung, nun anstehende Entscheidungsfindung, bezüglich der fehlenden Unterlagen, überhaupt gültig? Muss der Hausverwalter nicht auch nachweisen, dass er Firmen, die kein Angebot abgaben, überhaupt anschrieb? Muss maschinelle Reinigung akzeptiert werden, wenn diese evtl. die Übersetzertätigkeit meiner Frau, die ihr Büro mit in der Wohnung hat, besonders im Falle eines Eilauftrags, massiv stört?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

27. April 2015 | 13:49

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Die Hausverwaltung ist auf der Grundlage eines Eigentümerbeschlusses befugt, Reinigungsarbeiten zu vergeben.
Hierbei ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Auftrag zur Ausführung der Reinigungsarbeiten zu vergeben, nachdem zuvor mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.

Vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung kann ich nicht erkennen, dass die Ausschreibung ungültig sein soll.
Grundlage für das Handeln der Verwaltung ist ja der Eigentümerbeschluss, so dass die Verwaltung nicht eigenmächtig tätig geworden ist.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2015 | 06:44

Sehr geehrter Herr Roth,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Natürlich, die Eigentümerversammlung beauftragte die Hausverwaltung hinsichtlich der Ausschreibungsdurchführung. Gegenüber den einzelnen Eigentümern ist aber doch die Hausverwaltung wohl verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen an die Eigentümer zu übermitteln und nicht nur eine Angebotsendauswertung zu übermitteln oder?

Weiterhin wirkt es schon sehr nach Absprache, wenn der bisherige Dienstleister, mit dem die Hausverwaltung selbst auch unzufrieden war, das günstigste Angebot abgibt!

Warum wurde dieser Dienstleister überhaupt noch einmal bei der Angebotsabgabe berücksichtigt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2015 | 09:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die für die Auftragsvergabe relevanten Unterlagen.
Von diesem Recht sollten Sie bzw. die Eigentümer dann auch Gebrauch machen.

Aus welchem Grund die Verwaltung den Dienstleiter, mit dem sie eigentlich nicht zufrieden gewesen ist, nochmals ins Boot nimmt, kann ich von hier aus leider nicht beurteilen. Das geringste Angebot wird hier den Ausschlag gegeben haben.
Es indiziert - wie Sie bereits vermuten - eine mögliche Absprache.

Die Eigentümer haben in der Konsequenz aber die Möglichkeit, die gegenwärtige Verwaltung wieder abzuberufen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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