Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Hausverwaltung ist auf der Grundlage eines Eigentümerbeschlusses befugt, Reinigungsarbeiten zu vergeben.
Hierbei ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Auftrag zur Ausführung der Reinigungsarbeiten zu vergeben, nachdem zuvor mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.
Vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung kann ich nicht erkennen, dass die Ausschreibung ungültig sein soll.
Grundlage für das Handeln der Verwaltung ist ja der Eigentümerbeschluss, so dass die Verwaltung nicht eigenmächtig tätig geworden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Natürlich, die Eigentümerversammlung beauftragte die Hausverwaltung hinsichtlich der Ausschreibungsdurchführung. Gegenüber den einzelnen Eigentümern ist aber doch die Hausverwaltung wohl verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen an die Eigentümer zu übermitteln und nicht nur eine Angebotsendauswertung zu übermitteln oder?
Weiterhin wirkt es schon sehr nach Absprache, wenn der bisherige Dienstleister, mit dem die Hausverwaltung selbst auch unzufrieden war, das günstigste Angebot abgibt!
Warum wurde dieser Dienstleister überhaupt noch einmal bei der Angebotsabgabe berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Eigentümer haben ein Recht auf Einsicht in die für die Auftragsvergabe relevanten Unterlagen.
Von diesem Recht sollten Sie bzw. die Eigentümer dann auch Gebrauch machen.
Aus welchem Grund die Verwaltung den Dienstleiter, mit dem sie eigentlich nicht zufrieden gewesen ist, nochmals ins Boot nimmt, kann ich von hier aus leider nicht beurteilen. Das geringste Angebot wird hier den Ausschlag gegeben haben.
Es indiziert - wie Sie bereits vermuten - eine mögliche Absprache.
Die Eigentümer haben in der Konsequenz aber die Möglichkeit, die gegenwärtige Verwaltung wieder abzuberufen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth