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Ausschluß der KFZ-Gewährleistung vom Händler. Rechtmäßig?

7. September 2013 11:42 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Ein bekannter Kfz-Händler hat ein Fahrzeug mit der Bemerkung "Preis wurde reduziert wegen technischen und optischen Mängel - Motor läuft unruhig" verkauft.

Der Kunde der das Fahrzeug gekauft hat, hat festgestellt, dass die Steuerkette kaputt ist und bemängelt einen Motorschaden (kauf innerhalb von 2 Monaten.

Wer hat in diesem Fall Recht?
- Der Kunde der Anspruch auf eventuelle Gewährleistung hat oder
- Der Händler der explizit den Mangel auf den Kaufvertrag geschrieben hat

Vielen Dank und freundliche Grüße

Westpark123

-- Einsatz geändert am 07.09.2013 11:45:24

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


KFZ-Händler haben nur eingeschränkte Möglichkeiten einen Gewährleistungsausschluss mit nicht gewerblichen Käufern (Verbrauchern) zu vereinbaren, da dies gegen § 475 BGB verstieße.

Zwar gilt insoweit auch, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt etc.) nicht geltend machen kann, wenn ihm der Mangel bereits bekannt war (§ 442 BGB ). Dies dürfte vorliegend jedoch nicht zu einem Sachmangelgewährleistungsausschluss führen. Es ist nämlich so, dass die Mängel, auf die hingewiesen wurde (optische und technische Mängel) zu weit gefasst sind. Die Rechtsprechung nimmt bei so weit gefassten Ausschlüssen an, dass mit diesen die Regelungen des § 475 BGB umgangen werden würden. Dies ist nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB verboten. Hieran wird sich vermutlich auch nichts durch die verwendete Formulierung „Motor läuft unruhig" ändern. Denn auch nach dieser Aussage ist es so, dass nicht auf den konkret vorhandenen Mangel geschlossen werden kann. Mit anderen Worten: Der Käufer musste nicht damit rechnen, dass der konkrete Schaden auftreten würde. Letztlich wird jedoch ein Gericht darüber bestimmen müssen, ob ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt. Auf jeden Fall zahlen muss der Verkäufer, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat.

Insgesamt wird davon auszugehen sein, dass der Verkäufer für den Schaden aufkommen muss. Da sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, greift zugunsten des Käufers die Vermutung, dass der Schaden von Anfang an vorgelegt hat (§ 476 BGB ). Etwas anderes könnte gelten, wenn es sich um Verschleiß handeln würde, wovon hier meines Erachtens jedoch nicht auszugehen ist.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt

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