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Gewährleistungsausschluss bei Hausverkauf

23. Oktober 2007 21:18 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


11:51

Wir sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches im Innenstadtbereich gelegen ist und welches wir veräußern müssen.
Nach längerer Suche fanden wir nun einen Kaufinteressenten, welcher auch bereits eine Grundstücksbesichtigung vornahm. Da Ihm die Lage unseres Grundstücks (direkt an der Hauptstraße gelegen, öffentlicher Parkplatz neben dem Grundstück, Kulturelles Zentrum mit Veranstaltungssaal in unmittelbarer Nachbarschaft)bekannt ist- weil die Ehefrau, welche Miterwerberin sein wird, aus unserem Ort stammt- fragte er noch nach dem Auskommen mit der privaten Nachbarschaft. Wir erläuterten, mit diesen gut auszukommen. Weiterhin erkundigten sie sich, ob noch regelmäßig Discoveranstaltungen sind und ob großer Straßenlärm herrscht. Dies bejahten wir, alle 4 Wochen ist Disco im Kulturzentrum, der Straßenlärm macht uns nichts aus.
Sollte es nun zum Kaufvertrag kommen, wie sollten wir den Gewährleistungsausschluss formulieren, damit die Käufer nicht evt. nach einer gewissen Zeit vom Vertrag wegen verschwiegener Mängel (Lärmbelästigung durch Disco und Verkehr)zurücktreten können, obwohl wir darauf hingewiesen haben und Ihnen die Lage des Hauses bereits bekannt ist ?

23. Oktober 2007 | 21:22

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


der beurkundende Notar wird in dem Vertrag den standardmäßigen Gewährleistungsausschluss aufnehem, sofern er von Ihen nicht noch zusätzlich unterrichtet wird.

Daher sollten Sie unbedingt darauf drängen, dass in den Vertrag aufgenommen wird, dass der Käufer über die regelmäßigen Discoveranstaltungen mit Lärm und auch den Straßenlärm hingewiesen worden ist und der Gewährleistungsausschluss ich auch darauf bezieht.

Eine wörtliche Vorgabe des Wortlautes obliegt allein dem Notar, da dieser auch dafür haftet, so dass es wenig Sinn macht, hier einen Vorschlag zu unterbreiten. Wichtig ist aber, dass inhaltlich auf diese Punkte deutlich hingewiesen wird.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2007 | 11:37

Danke für die schnelle Antwort. Reicht es aus, im Vetrag aufzunehmen, dass die genaue Lage- wie die umliegenden kulturellen Einrichtungen mit regelmäßigen Veranstaltungen - dem Erwerber bekannt sind (es finden ja nicht nur Discos statt sondern auch Hochzeiten, Karneval usw.) Man kann doch nicht sämtliche Sachen im Vertrag aufzählen.? Wir haben dem Käufer auch mitgeteilt, dass wir zur Strassenseite Schallschutzfenster einbauen ließen wegen der befahrenen Straße, sollte das auch mit in den Vertrag?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2007 | 11:51

Sehr geehrte Ratsuchende,


Beides sollte in den Vertrag, wobei ich aber nicht nur aufnehmen würde, dass es umliegend kulturelle Einrichtungen gibt, sondern auch, dass aufgrund dessen, mit einer Lärmverstärkung zu rechnen ist.

Lassen Sie es so genau wie möglich beschreiben. Doch, man kann und sollte alle Sachen aufzählen - denn auch dafür wird der Notar schließlich bezahlt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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