vor wenigen Tagen ist mein Vater verstorben. Zwischen uns bestand seit vielen Jahren kein Kontakt mehr. Ich bin neben einem Bruder der einzige lebende Verwandte. Aufgrund seines Lebenswandels gehe ich von keinem vorhandenen Vermögen bzw. von Schulden aus, deshalb möchte ich die Erbschaft ausschlagen.
Muss ich aktiv tätig werden, um dies zu tun? Wenn ja, wo bzw. bei wem?
Bin ich verpflichtet, mich um die Hinterlassenschaften zu kümmern (Wohnung räumen usw.), wenn ich das Erbe ausschlage? Oder nehme ich mit betreten der Wohnung evtl. sogar das Erbe automatisch an?
Vielen Dank
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Muss ich aktiv tätig werden, um dies zu tun? Wenn ja, wo bzw. bei wem?
Ja. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (also vor einem Notar) abzugeben.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist fängt an mit Kenntnis des Erbfalles.
2) Bin ich verpflichtet, mich um die Hinterlassenschaften zu kümmern (Wohnung räumen usw.), wenn ich das Erbe ausschlage? Oder nehme ich mit betreten der Wohnung evtl. sogar das Erbe automatisch an?
Sie sind nicht dazu verpflichtet, denn mit erfolgter Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft an Sie als nicht erfolgt.
Bei der bloßer Betretung der Wohnung wird die Erbschaft aber nicht schon angenommen. Sie sollten aber keine Gegenstände an sich nehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid