Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Ist das Erbe möglicherweise überschuldet, so ist zu empfehlen, das Erbe auszuschlagen. Hierzu haben Sie 6 Wochen Überlegungszeit, welche Sie nutzen sollten, um sich in Kenntnis auf den Vermögensstand Ihres Vaters zu bringen. Möglicherweise gibt es wertvolle Gegenstände etc.
Die Beerdigungskosten trägt zunächst der Erbe, vgl. § 1968 BGB
. Schlagen Sie und Ihre Schwester die Erbschaft aus, so rücken die Enkel usw. als gesetzliche Erben nach und damit auch die Schuld zur Zahlung der Beerdigungskosten. Da § 1968 BGB
nicht allumfassend die Übernahme der Beerdigungskosten regelt, kommen noch weitere gesetzliche Regelungen in Betracht. So besteht zwischen Verwandten auch eine Unterhaltspflicht, wenn die Erben nicht in Frage kommen, welche die Zahlung von Beerdigungskosten mit umfasst, vgl. § 1615 Abs.2 BGB
.
Hinsichtlich der Wohnungsräumung und Kündigung sind ebenfalls die Erben zuständig. Schalgen Sie aus, müssen Sie für die Kosten nicht aufkommen, auch nicht Rahmen einer Unterhaltspflicht, da diese Mit dem Tod endet und nur für die Kosten der beerdigung eine Ausnahme gemacht wird. Findet sich aufgrund der Ausschlagung kein Erbe, so kann der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen und die Gegenstände in der Wohnung pfänden. Als Ausschlagender haben Sie kein Recht auf Gegenstände aus dem Nachlass. Sie sollten dem Vermieter daher mitteilen, dass Sie das Erbe ausschlagen werden, damit diesbezüglich keine Zweifel entstehen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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