Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Vorrangig wird in Ihrem Fall zu klären sein, ob Sie im Zeitpunkt des Vorfalls schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren, §§ 20
, 21 StGB
. Hierfür können die Feststellungen/Befunde, die während des Aufenthaltes im Krankenhaus/in der Psychiatrie getroffen wurden, wichtige Anhaltspunkte geben.
Ob das Gericht später eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, richtet sich nach Ihrem Zustand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es kommt darauf an, ob (dann) erhebliche rechtswidrige Taten von Ihnen zu erwarten sind und Sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind, § 63 StGB
.
Ob eine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, besteht, hängt von der so genannten Deliktsfähigkeit ab. Die Verantwortlichkeit kann aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgeschlossen sein, § 827 BGB
. Dann besteht keine Pflicht, den Schaden zu ersetzen.
Ob bei beschränkter Deliktsfähigkeit Ihr Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann, kann nur aufgrund der Vertragsunterlagen beurteilt werden. Bei voller Deliktsfähigkeit muss die Versicherung vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht ersetzen. Dies kommt nur bei Fahrlässigkeit in Betracht.
Die Körperverletzung kann keinesfalls nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Geschädigte/Verletzte Strafantrag stellt. Vielmehr kann auch - unabhängig von einem Strafantrag - eine Verfolgung stattfinden, wenn ein öffentliches Interesse hieran bejaht wird, §§ 230 Abs. 1
, 223 StGB
. Gleiches gilt für eine Sachbeschädigung, §§ 303c
, 303 StGB
. Sie sollten beachten, dass auch wegen weiterer Straftaten ermittelt werden kann (z.B. Ehrverletzungsdelikte, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Die erste Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort ist nicht maßgebend.
Entscheidend ist übrigens, ob der Strafantrag nicht (rechtzeitig) gestellt bzw. zurückgenommen wird. Eine entsprechende Zusicherung gegenüber Ihnen hat auf die Strafverfolgung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Ich empfehle Ihnen dringend, möglichst schnell einen Verteidiger zu beauftragen und vorher keinerlei eigene Veranlassungen zu treffen. Gerne stehe ich zu Ihrer Verfügung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Beitrag eine erste rechtliche Orientierung darstellt. Eine Einzelfallprüfung aufgrund umfassender Information und Unterlagen (insb. Akteneinsicht und Kenntnisnahme der ärztlichen Unterlagen) kann er natürlich nicht ersetzen.
Falls Unklarheiten bestehen, darf ich Sie bitten, von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch zu machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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