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Ausraster / Schlägerei provoziert, Schadenersatz und weitere Folgen?

27. Juli 2011 15:59 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Folgende Situation (erst einmal nur die Fakten, ohne Wertung), als Schweizer in Deutschland:

Als Fussgänger unterwegs, schon in angespannter Verfassung, wurde von Unbekanntem aus vorbeifahrendem Auto angepöbelt. Habe die Nerven/Kontrolle verloren und der Person voller Wut nachgeschrien und einen Kunststoff-Poller vom Strassenrand sowie einige Steine geworfen. Dadurch wurden andere, unbeteiligte Personen aufmerksam und ein Auto hat neben mir angehalten. Durch die von mir ausgehende Aggression wurde eine Schlägerei ausgelöst, einer (Person A) wollte mich zu Boden ringen und ruhig stellen. Die Polizei sowie Krankenwagen wurden gerufen.

Festnahme, Untersuchung der Verletzungen im Krankenhaus, anschliessende Einweisung in Psychiatrie (nach 3 Tagen wieder entlassen).

Nun liegen folgende Straftaten vor:
- Person A hat Verletzung am kleinen Finger und einem Zahn sowie einen Lackschaden. Der Arzt bescheinigt 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit.

A. hat Kontakt mit mir aufgenommen und bietet mir eine aussergerichtliche Einigung an, gegen eine Zahlung von 5000 Euro für den Schaden auf eine Anzeige zu verzichten.

A. ist die einzige Person, mit der ich körperlichen Kontakt hatte.

- Jedoch machen zwei weitere Parteien Schäden an ihren Autos in unbekannter Höhe geltend, die Polizei gibt wegen Datenschutz keine Informationen oder Kontaktmöglichkeit bekannt (A. hat jedoch meine Tel-Nr. auch von der Polizei bekommen)

- Es gibt einige Zeugen für den Vorfall.

--

Wenn ich nun diese Zahlung an A. leiste, gegen eine Unterschrift zur Bestätigung auf den Versicht von Anzeige und weiteren Forderungen - inwiefern ist eine solche Vereinbarung überhaupt gültig?

Betrifft die weitere Verhandlung dann nur noch den Schaden der anderen Parteien, oder muss auch der Schaden von A. (vor allem wegen Körperverletzung) von Gesetz her weiter verfolgt werden?

--

Zudem: Ist es möglich, dass das Gericht aufgrund meiner Taten eine Unterbringung in der Psychiatrie anordnen wird/kann?

Die Tat ist nun etwa zwei Monate her und ich habe noch keine Vorladung oder sonstige Post bekommen. Sollte ich jetzt schon einen Verteidiger suchen, oder erst die tatsächlichen Anklagepunkte abwarten?

--

Gibt es die Möglichkeit, dass meine Haftpflichtversicherung einen Teil übernehmen könnte?

27. Juli 2011 | 18:08

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Vorrangig wird in Ihrem Fall zu klären sein, ob Sie im Zeitpunkt des Vorfalls schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren, §§ 20 , 21 StGB . Hierfür können die Feststellungen/Befunde, die während des Aufenthaltes im Krankenhaus/in der Psychiatrie getroffen wurden, wichtige Anhaltspunkte geben.

Ob das Gericht später eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, richtet sich nach Ihrem Zustand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es kommt darauf an, ob (dann) erhebliche rechtswidrige Taten von Ihnen zu erwarten sind und Sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind, § 63 StGB .

Ob eine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, besteht, hängt von der so genannten Deliktsfähigkeit ab. Die Verantwortlichkeit kann aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgeschlossen sein, § 827 BGB . Dann besteht keine Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

Ob bei beschränkter Deliktsfähigkeit Ihr Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden kann, kann nur aufgrund der Vertragsunterlagen beurteilt werden. Bei voller Deliktsfähigkeit muss die Versicherung vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht ersetzen. Dies kommt nur bei Fahrlässigkeit in Betracht.

Die Körperverletzung kann keinesfalls nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Geschädigte/Verletzte Strafantrag stellt. Vielmehr kann auch - unabhängig von einem Strafantrag - eine Verfolgung stattfinden, wenn ein öffentliches Interesse hieran bejaht wird, §§ 230 Abs. 1 , 223 StGB . Gleiches gilt für eine Sachbeschädigung, §§ 303c , 303 StGB . Sie sollten beachten, dass auch wegen weiterer Straftaten ermittelt werden kann (z.B. Ehrverletzungsdelikte, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Die erste Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort ist nicht maßgebend.

Entscheidend ist übrigens, ob der Strafantrag nicht (rechtzeitig) gestellt bzw. zurückgenommen wird. Eine entsprechende Zusicherung gegenüber Ihnen hat auf die Strafverfolgung keine unmittelbaren Auswirkungen.


Ich empfehle Ihnen dringend, möglichst schnell einen Verteidiger zu beauftragen und vorher keinerlei eigene Veranlassungen zu treffen. Gerne stehe ich zu Ihrer Verfügung.


Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Beitrag eine erste rechtliche Orientierung darstellt. Eine Einzelfallprüfung aufgrund umfassender Information und Unterlagen (insb. Akteneinsicht und Kenntnisnahme der ärztlichen Unterlagen) kann er natürlich nicht ersetzen.

Falls Unklarheiten bestehen, darf ich Sie bitten, von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch zu machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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