Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 171 StPO
hat die StA den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, wenn die StA einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt oder sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens verfügt. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist zu belehren.
Eine solche Belehrung unterbleibt jedoch immer dann, wenn die StA das Verfahren eingestellt hat, weil sie keinen in Betracht kommenden Täter ermitteln konnte. In einem solchen Fall wäre das Klageerzwingungsverfahren auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet und insoweit unzulässig.
Vor diesem Hintergrund dürfte die unterbliebene Belehrung durch die StA richtig gewesen sein.
Hätte die StA belehren müssen, dann könnten Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die Einstellung des Verfahrens abgelaufen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ist die Polizei nicht verpflichtet, den wichtigen Zeugen (der praktisch alles aufklären kann) zu vernehmen und dann die
Anzeige zur STA zu schicken?!
Leider hat die Person, die ich angezeigt habe, solch´eine Lobby
im INTERNETSCHACH(jeder kann das einsehen, was er geschrieben hat)dass ich dagegen nicht ankomme!!Beispiel...die ganze Welt lacht über dich...nur ich war immer tolerant*sfg*!..setze dein Bild hier rein(übrigens aus meiner HP geklaut)..dass jeder sehen
kann..gegen was für eine Flasche er/sie spielt!!Oder ...lass´´ mich in Ruhe..Beweise...ICH habe gar nichts GESAGT!!!Eben manipulierte Beschwerden über mich!!!Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Grundsätzlich sind Aussagen von Zeugen wichtige Beweismittel.
Ich kann von hieraus nicht beurteilen, warum das zuständige Poliziekommissariat den von Ihnen benannten Zeugen nicht vernommen hat.
Dies lässt sich nur durch Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte klären, die Sie nur über einen von Ihnen beauftragten Anwalt erreichen können.
Wenn es sich um beleidigende Inhalte geht, können Sie auch gegen den Forenbetreiber vorgehen und ihn auffordern, die verleumderischen Inhalte zu löschen.
Diesen Anspruch könnten Sie notfalls gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -