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Schmerzensgeldforderung nach Körperverletzung

7. Juli 2025 15:24 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:22

Zusammenfassung

Schmerzensgeld nach Schlägerei

Außergerichtliche Schmerzensgeldforderung nach Körperverletzung und diskriminierender Äußerung – ohne Anwalt möglich?

Im Jahr 2024 wurde ich in einer deutschen Innenstadt von einer Person körperlich angegriffen. Der Täter forderte in aggressivem Ton einen Gegenstand von mir, kündigte gegenüber seinem Begleiter eine gewaltsame Handlung an und schlug mir schließlich mit der Faust gegen den Kopf.
Ich erlitt eine ärztlich dokumentierte Schädelprellung und habe Strafanzeige erstattet.
Ich war gemeinsam mit einer weiteren Person unterwegs, als sich der Angriff ereignete. Obwohl wir beide in vergleichbarer Weise gekleidet waren (Fussbal-Triko), richtete sich die Aggression ausschließlich gegen mich.
Nachdem ich beiläufig meine Herkunft erwähnt hatte, äußerte der Täter eine stereotype und beleidigende Bemerkung, die ich als diskriminierend und herabwürdigend empfand.
Ich beabsichtige nun, dem Täter eine außergerichtliche Schmerzensgeldforderung in Höhe von 3.500 € zukommen zu lassen, zahlbar binnen 7 Tagen. Alternativ soll eine freiwillige Ratenzahlung (4 Raten à 925 €, gesamt 3.700 €) möglich sein. Das Schreiben habe ich selbst verfasst, ohne anwaltliche Hilfe.
Meine konkreten Fragen:
Darf ich ein solches außergerichtliches Schreiben selbst verschicken oder ist hierfür zwingend anwaltliche Vertretung erforderlich?
Ist der angesetzte Betrag (3.500 € / 3.700 €) realistisch angesichts der Körperverletzung, Bedrohung und diskriminierenden Äußerungen?


Wie kann ich rechtlich weiter vorgehen, falls der Täter nicht reagiert?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

7. Juli 2025 | 15:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

für so ein außergerichtliches Schreiben brauchen Sie keinen Rechtsanwalt

Sie können es also selbst schicken.

Bei vorsätzlich begangenen Körperverletzungen mit offenbar rassistischen Begleitumständen sind 3.500 € eigentlich durchaus angemessen.

Aber das ist ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts nur eine ganz grobe Einschätzung.

Wenn er nicht regiert, werden Sie ihn verklagen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2025 | 16:18

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Dann peile ich 3.500 Euro an. Was wäre eine angemessene Frist? Z.b. 7 Tage nach abgeben Brief (Empfängerbestätigung). Empfehlen Sie mir Ratenzahlung von 3700, da der Täter vermutlich nicht auf einmal bezhalen kann. Darf ich erwähnen im Brief: ich habe schon juristische beratung gehabt (von Ihnen).

Darf ich ebenso schreiben im Brief, wenn er nicht bezahlt( 3500 oder raten), verklage ich ihn.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2025 | 16:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Beratung bezog sich auf Ihre erste Frage.

Die Höhe kann und werde ich so nicht beurteilen, da ich die Gesamtumstände gar nicht kenne.

Daher ist das nur eine grobe Einschätzung.

14 Tage wären eine angemessene Frist.

Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich beim gebotenen Mindestbetrag nicht noch das Schreiben weiter vorgeben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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