Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Sie werden wahrscheinlich von der Polizei einen Anhörungsbogen bekommen bzw. als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen werden. Als Beschuldigter sind Sie jedoch nicht verpflichtet, der Vorladung der Polizei Folge zu leisten, geschweige denn, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Sollte die Staatsanwaltschaft von Ihrer Schuld überzeugt sein, wird Sie Anklage erheben oder Ihnen einen Strafbefehl zukommen lassen. Sofern Sie nicht vorbestraft sind, ist mit keiner hohen Strafe zu rechnen.
Nicht zu bestrafen wären Sie für den Fall, dass Sie in Notwehr gehandelt hätten. In Notwehr handelt nach § 32 StGB
, wer einen bevorstehenden oder gegenwärtigen Angriff gegen sich oder einen anderen abwehrt. Abgewehrt werden kann dabei ein Angriff gegen den Körper oder auch gegen das Hausrecht. Die Beurteilung, ob Sie tatsächlich durch Notwehr gerechtfertigt waren, hängt in Ihrem Fall u.a. davon ab, wer die Streitigket provoziert hat und ob Ihr Schlag erforderlich und geboten war, um sich oder das Hausrecht zu schützen. Eine seriöse Beantwortung dieser Frage ist ohne Einsicht in die Ermittlungsakte ist aus der Ferne jedoch leider nicht möglich.
Für den Fall, dass Sie tatsächlich eine Anhörung erhalten, empfehle ich daher, die Rechtslage zuvor mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Mit diesem können Sie dann entscheiden, ob und in welcher Form Sie sich zu den Vorwürfen äußern möchten. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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