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Ausnahmegenehmigung §46 StVO notwendig?

| 1. Oktober 2012 10:12 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Guten Tag,

ich betreibe ein Einzelhandelsgeschäft in Berlin in einem Mietshaus (eigene Immobilie) auf einer belebten Einkaufsstraße.

Das Ordnungsamt hat mir mit 26.09.12 geschrieben, dass ich für die von mir vor das Geschäft gestellten Waren (in 6 Einzelhandelsschütten) den Verbotstatbestand nach §32 und 33 StVO erfülle und ich dafür eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO benötige.

Allerdings gehören die ersten 1,50 m auf gesamter Grundstücksbreite zum Grundeigentum dazu. Nur auf dieser Fläche sind Schütten aufgestellt.

Frage ist nun, ob die Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO trotzdem notwendig ist?

Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach § 33 StVO ist es verboten, den öffentlichen Verkehrsraum - Straßen und Gehwege - dazu zu nutzen, Waren zum Verkauf anzubieten.

Das geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist Sonderbedarf.

Jedenfalls bedarf es einer behördlichen Erlaubnis, dass die Straße genutzt wird, um dort Einzelhandelsschütten abgestellt werden.

Hinzukommen muss aber nach § 33 StVO auch eine Beeinträchtigung des Verkehrs.

Das kann ich nicht beurteilen, da ich die Örtlichkeiten nicht kenne.

Wenn hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse klar ist, dass diese 1,50 m nur Ihnen und nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehören und darüber hinaus keine Beeinträchtigung vorliegt, ist das Aufstellen der Schütten erlaubt.

Dann bedarf es auch keiner besonderen Ausnahmeerlaubnis nach § 46 StVO .

Allein aufgrund Ihrer Schilderung sehe ich die Rechtslage so, dass keine Beeinträchtigung besteht und die Schütten auf Ihrem Eigentum stehen. Daher ist der Bescheid rechtswidrig und keine Erlaubnis erforderlich.

Sollte sich herausstellen, dass doch eine Beeinträchtigung des Verkehrs vorliegt, dann muss eine Erlaubnis nach § 46 StVO beantragt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2012 | 11:23

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