Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 33 StVO
ist es verboten, den öffentlichen Verkehrsraum - Straßen und Gehwege - dazu zu nutzen, Waren zum Verkauf anzubieten.
Das geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist Sonderbedarf.
Jedenfalls bedarf es einer behördlichen Erlaubnis, dass die Straße genutzt wird, um dort Einzelhandelsschütten abgestellt werden.
Hinzukommen muss aber nach § 33 StVO
auch eine Beeinträchtigung des Verkehrs.
Das kann ich nicht beurteilen, da ich die Örtlichkeiten nicht kenne.
Wenn hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse klar ist, dass diese 1,50 m nur Ihnen und nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehören und darüber hinaus keine Beeinträchtigung vorliegt, ist das Aufstellen der Schütten erlaubt.
Dann bedarf es auch keiner besonderen Ausnahmeerlaubnis nach § 46 StVO
.
Allein aufgrund Ihrer Schilderung sehe ich die Rechtslage so, dass keine Beeinträchtigung besteht und die Schütten auf Ihrem Eigentum stehen. Daher ist der Bescheid rechtswidrig und keine Erlaubnis erforderlich.
Sollte sich herausstellen, dass doch eine Beeinträchtigung des Verkehrs vorliegt, dann muss eine Erlaubnis nach § 46 StVO
beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
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