Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt auf einem wie von Ihnen beschriebenen Parkplatz die StVO, völlig unerheblich, ob da nun ein entsprechendes Schild vorhanden ist oder nicht. Darauf kommt es also nicht an. Dass die StVO gilt, bedeutet aber nicht, wie oft vermutet, dass dort plötzlich überall Regeln wie Rechts-vor-Links etc. gelten. Denn ein Parkplatz dient nach der Rechtsprechung in erster Linie dem ruhenden Verkehr, so dass Parkplätze nicht wie normale Straßen zu behandeln sind. Es gilt in aller Regel § 1 StVO, das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das führt dazu, dass es bei Supermarktplätzen oft zu einer Haftungsverteilung von 50:50 kommt, weil beide Fahrer gegen dieses Gebot verstoßen haben.
Dementsprechend teile ich grds. Ihre Auffassung jedenfalls in dem Sinne, dass ein Fahren entgegen der Fahrtrichtung nicht zwingend zu einer höheren Haftung führt.
So führt z.B. das LG Heidelberg mit Urteil vom 13.01.2015, 2 S 8/14, aus: „Dass der Beklagte Ziffer 1 auf dem Durchfahrtsweg entgegen der Pfeilrichtung fuhr, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Denn auf einem Parkplatz, der dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dient, muss immer mit rangierenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Die Klägerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge entgegen der Pfeilrichtung fahren würden. Sie musste sich auch deshalb nach allen Richtungen orientieren, weil auf Parkplätzen stets auf Fußgänger, für die die Richtungspfeile auf der Fahrbahn unzweifelhaft nicht gelten, geachtet werden muss."
Da Gericht führt weiter aus:
„Denn es liegt bereits in der Natur eines Parkplatzes […], dass ein Rückwärtsfahren zum Rangieren und vor allem zum Ausparken von Fahrzeugen unumgänglich ist. Dazu muss zwangsläufig auch auf dem Durchfahrtsweg zumindest ein kurzes Stück rückwärts gefahren werden. Demzufolge können die Pfeilmarkierungen nicht den Zweck verfolgen, jegliches Rückwärtsfahren auf dem Durchgangsweg zu untersagen. Sie beinhalten vielmehr nur das Gebot, den Durchfahrtsweg bei der Suche nach einem Parkplatz lediglich in Pfeilrichtung zu befahren. Diesem Gebot handelt zwar auch derjenige Fahrzeugführer zuwider, der entgegen der Pfeilrichtung eine größere Wegstrecke rückwärts fährt als zum Rangieren beim Ein- oder Ausparken erforderlich wäre."
Wie sich diesen Ausführungen auch entnehmen lässt, wäre es insbesondere bei einem Vorwärtsfahren entgegen der Pfeilrichtung je nach Gericht durchaus vorstellbar, dass diese Nichtbeachtung (entgegen einem Rückwärtsfahrendem Rangieren) bei einer zu bildenden Haftungsquote durchaus berücksichtigt würde.
Da Sie von „recht breiten Fahrbahnen" schreiben, ist dann immer noch abzugrenzen, ob diese den Charakter von Straßen aufweisen, so dass hier dann in der Konsequenz z.B. die Vorfahrtsregelungen, aber dann auch die Richtungsvorgaben zu beachten sind.
Im Ergebnis ist auf Parkplätzen mit fast allem zu rechnen, so dass die Haftung in aller Regel unabhängig von Pfeilen zu beurteilen sein wird. Trotzdem kann ein z.B. ganz bewusstes Fahren entgegen der Pfeile durchaus dazu führen, dass ein Gericht das haftungsverschärfend berücksichtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Ganz eindeutig ist auf Parkplätzen in dieser Hinsicht leider nur selten etwas.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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