Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich für Ihren Fall ist, dass das Auto B steht. Das Auto A bewegt sich jedoch, es fährt (rückwärts). daher liegt beim Ausparkenden, welcher sich stets zu versichern hat, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer bei seinem Ausparkmanöver gefährdet, das 100% Verschulden am Unfall (Alleinverschulden).
Bei Unfällen auf Parkplätzen gilt ganz allgemein, dass die Regeln der StVO (Straßenverkehrsordnung) teilweise nur entsprechend gelten und teilweise durch den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ersetzt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausparkende damit rechnen muss, dass an den Parklücken Fahrzeuge entlangfahren oder dort halten, um selbst einzuparken, er also besondere Vorsicht walten lassen muss.
Fundstellen für Parkplatz: AG Königs Wusterhausen 16.04.1999, 9 C 381/98
(ZfS 1999, 417), AG Köln 13.04.1977, 141 C 3447/76
(VersR 1977, 1062
),
Fundstellen aus dem gewöhnlichen Straßneverkehr (Rückwärts auf eine belebte Straße): OLG Frankfurt am Main, 24.03.1982, 17 U 145/81
(VersR 1982, 1079
), LG Aachen 20.12.1978, 4 O 96/78
(VersR 1979, 1067
).
Letztlich kann ich aus der gerichtlichen Praxis dieses Ergebnis auch nur betsätigen, da mein letzter Fall dahingehend streitig war, ob beide fahrzeuge noch in Bewegung waren- und als dies nicht erweislich war, das bewegte Fahrzeug- also dessen Fahrzeugführer- mit dem Schuldvorwurf konkrontiert war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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