Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Wie detailliert muss ich als Geschäftsführerin diesem Gesellschafter Auskunft geben?
Ausgangslage ist, dass zunächst begrifflich zwischen Auskunft und Einsicht unterschieden werden muss. Eine Auskunft liegt dann vor, wenn der Gesellschafter eine oder mehrere konkrete Fragen stellt, die sich durch einer Antwort ( also ohne Einsicht oder Übersendung von Unterlagen) beantworten lassen.
Beispiel: Der Gesellschafter fragt nach dem Kontostand.
In diesem Fall brauchen nicht zwangsläufig Kontoauszüge übermittelt werden. Es genügt, wenn dem Gesellschafter schriftlich oder auch mündlich der Kontostand mitgeteilt wird.
Anders ist es, wenn der Gesellschafter eine Einsicht zum Beispiel in die Kassenbücher oder Kontoauszüge verlangt. In diesem Fall genügt eine bloße Auskunft beispielsweise des Kontostandes nicht. Dem Gesellschafter ist dann die Einsichtnahmemöglichkeit in die geforderten Unterlagen zu geben.
Es genügt aber, wenn dem Gesellschafter mitgeteilt wird, dass er diese Unterlagen in den Geschäftsräumen einsehen kann. Die Unterlagen brauchen ihm insbesondere nicht kostenlos übersendet werden (auch nicht in Kopie), es sei denn die Satzung sieht dieses ausdrücklich vor.
Hierauf wollte ich Sie auch hinweisen. Meine Ausführungen,beziehen sich darauf, dass es keine besondere Regelung in der Satzung hierzu gibt. Sollte es entsprechende Regelungen in der Satzung hierzu geben, würden diese grundsätzlich gelten.
Die Auskunft muss grundsätzlich so detailliert gegeben werden, dass die Frage damit hinreichend beantwortet wird
2.Gibt es hier Maßstäbe, was den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand für die Geschäftsführung betrifft? Und: Zurzeit schicken wir ihm sämtlich Informationen nach Hause zu.
Grundsätzlich darf der Gesellschafter immer nachfragen.
Hier gibt es aber Grenzen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo das Gebot der Verhältnismäßigkeit überschritten ist. Dieses beispielsweise dann der Fall, wenn es bei der Gesellschaft hierdurch zu Störungen in Arbeitsabläufen kommt.
Dieses ist immer eine Frage des Einzelfalles. Ob dieses Maß bei Ihnen erreicht ist, kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles leider nicht abschließend beurteilen, für mich wird es sich aber fast so an.
Die Grenze ist jedenfalls dort zu ziehen, wo das Nachfragen des Gesellschafters nicht mehr als berechtigtes Geltendmachen von Informationsinteressen gewertet werden kann, sondern als Schikane eingestuft werden muss.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu einem Fachaufsatz eines Kollegen zu genau diesem Thema zur weiteren Vertiefung beigefügt:
http://www.heuking.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/2009/0319_Informationsrecht_gmbhchef_2009.pdf
3. Kann ich das stoppen und ihn bitten, ausschließlich hier in der Firma Einsicht in die Akten zu nehmen?
Ja, das ist möglich, wie ich Ihnen bereits oben mitteilte.
Etwas anderes würde höchstens dann gelten, wenn dieses aufgrund einer erheblichen Entfernung für den Gesellschafter nur mit unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht