Sehr geehrte Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1.) Nach § 1605 BGB
besteht die Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen. Geschuldet wird eine systematische Übersicht. Die Steuererklärung reicht dafür nicht aus. Bei Selbständigen ist eine nachvollziehbare Aufschlüsselung von Einnahmen und Ausgaben erforderlich. Was alles unter unterhaltsrelevante Einnahmen fällt, ergibt sich aus § 1603 BGB
. Danach sind Einnahmen alle dem Unterhaltspflichtigen zufließenden Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu gehören auch arbeitsunabhängig erworbene Einnahmen (bspw. Spielgewinne). Darüber hinaus natürlich alle Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sowie alle anderen Einnahmen. Dazu zählen auch Renten, aber erst, wenn diese gezahlt werden. Die bloße Anwartschaft noch nicht. Zudem ist der Wohnvorteil anzurechnen, der sich daraus ergibt, wenn Sie in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus wohnen.
2.) Soweit ich Ihre Frage verstehe, möchten Sie hier auf die Unterscheidung zwischen steuerlichem Einkommen und unterhaltsrelevanten Einkommen zu sprechen kommen. Das heißt, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen sich nicht mit dem Ihre Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommen deckt. Das zu versteuernde Einkommen wird lediglich als Mindesteinkommen verwendet. Bei Selbständigen führt dies dazu, dass zur Berechung der steuerlichen Belastung ein Durchschnitt aus den jeweils auf die Jahreseinkünfte entfallenden Steuern gebildet wird. Daneben werden häufig Abschreibungen nicht als Verringerung des Vermögens angesehen. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an und kann von hier aus nicht beurteilt werden. Wenn Sie insoweit Klarheit wünschen, kann ich Ihnen nur raten einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
3.) Die Darlegungs- und Beweislast für eine verminderte Leistungsfähigkeit (also höher in Abzug zu bringende Aufwendungen) tragen Sie (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2002 - XII ZR 295/00
(FamRZ 2003, 444
)).
4.) Die Übermittlung der Steuererklärung reicht in der Regel nicht aus. Hier ist die Vorlage der Steuerbescheide erforderlich sowie die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechung für die letzten 3 Jahre, die eine Erläuterung der einzelnen Positionen enthalten muss. Die Erläuterung muss schriftlich erfolgen und von Ihnen unterschrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
Feldmannstraße 76
66119 Saarbrücken
Tel. 0681/76196-0
Fax 0681/76196-29
Email: anwalt@hanauer-klein.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte