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Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt

3. Februar 2005 10:56 |
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Familienrecht


Guten Tag,

ich bin freiberuflich tätig und wurde anwaltlich aufgefordert mein Einkommen offenzulegen. Daraufhin habe dem Anwalt meine Einkommenssteuererklärungen der letzten drei Jahre zukommen lassen. Da die Einnahmen in den letzten drei Jahren nicht ausreichten, musste ich in erheblichem Umfang auf mein Vermögen zurückgreifen, um meine Wohnung etc. bezahlen zu können. Dies habe ich der Gegenseite auch mitgeteilt.

Nun wurde ich aufgefordert, auch meine Vermögensverhältnisse offenzulegen.

Außerdem solle ich "die Erklärungen, die zu den Steuerbescheiden geführt haben" nachreichen, da es bei Selbständigen steuerspezifische Abzüge vom Einkommen gebe, die unterhaltrechtlich nicht oder nur teilweise anzuerkennen sind"

Dazu habe ich folgende Fragen:

(1) Stimmt es, dass ich auch meine Vermögensverhälnisse offenlegen muss. Wenn ja, in welcher Form geschieht dies üblicherweise: Eine Tabelle, nach Jahr, mit Summe der Kontostände, Aktienvermögen, ... oder auch Sachwerte (Auto, Mobiliar) .. auch Rentenansprüche ...?

(2) Gibt es solche steuerspezifischen Abzüge, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind überhaupt, wenn ja welche? (Ich mache EÜR, habe keine GmbH etc)

(3) Wer hat die Beweislast? Muss die Gegenseite mir nachweisen, dass ich solche Abzüge habe oder muss ich beweisen, dass ich solche nicht habe.

(4) Mein zu versteuerndes Einkommen in den genannten Jahren setzt sich zusammen aus Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, Kapitalvermögen und Veräußerungsgeschäften (hier auch Verluste).
Muss ich dazu entsprechende Unterlagen nachreichen (etwa eine EÜR, welche Aktien ich gekauft / verkauft habe / welche Krankenversicherung / welche Rentenversicherung ich habe / ...), und wenn ja welche?
Oder reicht es nicht einfach, dass ich meine Steuererklärungen übermittelt habe?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen




Sehr geehrte Rechtssuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1.) Nach § 1605 BGB besteht die Auskunftspflicht über Einkünfte und Vermögen. Geschuldet wird eine systematische Übersicht. Die Steuererklärung reicht dafür nicht aus. Bei Selbständigen ist eine nachvollziehbare Aufschlüsselung von Einnahmen und Ausgaben erforderlich. Was alles unter unterhaltsrelevante Einnahmen fällt, ergibt sich aus § 1603 BGB . Danach sind Einnahmen alle dem Unterhaltspflichtigen zufließenden Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu gehören auch arbeitsunabhängig erworbene Einnahmen (bspw. Spielgewinne). Darüber hinaus natürlich alle Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sowie alle anderen Einnahmen. Dazu zählen auch Renten, aber erst, wenn diese gezahlt werden. Die bloße Anwartschaft noch nicht. Zudem ist der Wohnvorteil anzurechnen, der sich daraus ergibt, wenn Sie in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus wohnen.

2.) Soweit ich Ihre Frage verstehe, möchten Sie hier auf die Unterscheidung zwischen steuerlichem Einkommen und unterhaltsrelevanten Einkommen zu sprechen kommen. Das heißt, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen sich nicht mit dem Ihre Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommen deckt. Das zu versteuernde Einkommen wird lediglich als Mindesteinkommen verwendet. Bei Selbständigen führt dies dazu, dass zur Berechung der steuerlichen Belastung ein Durchschnitt aus den jeweils auf die Jahreseinkünfte entfallenden Steuern gebildet wird. Daneben werden häufig Abschreibungen nicht als Verringerung des Vermögens angesehen. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an und kann von hier aus nicht beurteilt werden. Wenn Sie insoweit Klarheit wünschen, kann ich Ihnen nur raten einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.

3.) Die Darlegungs- und Beweislast für eine verminderte Leistungsfähigkeit (also höher in Abzug zu bringende Aufwendungen) tragen Sie (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2002 - XII ZR 295/00 (FamRZ 2003, 444 )).

4.) Die Übermittlung der Steuererklärung reicht in der Regel nicht aus. Hier ist die Vorlage der Steuerbescheide erforderlich sowie die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechung für die letzten 3 Jahre, die eine Erläuterung der einzelnen Positionen enthalten muss. Die Erläuterung muss schriftlich erfolgen und von Ihnen unterschrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver R. Klein
Rechtsanwalt

Feldmannstraße 76
66119 Saarbrücken

Tel. 0681/76196-0
Fax 0681/76196-29

Email: anwalt@hanauer-klein.de

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