Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Arge beruft sich hier auf Ihr einzelfallbezogenes Ermittlungsrecht aus § 60.1, das Ihr nur zusteht, wenn Sie als Antragsteller Ihren Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff
SGB I) nachgekommen sind, der Sachverhalt aber noch nicht geklärt ist.
Für Sie interessant ist allerdings, dass dieses Ermittlungen der Arge erforderlich und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen.
Dies ist nur dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen festzustellen sind, die zur Durchführung des SGB II benötigt werden oder die geeignet sind, die Gewährung von Leistungen auszuschließen bzw. zu mindern(oder zurückzufordern), und die Tatsachen nicht auf andere, die Betroffenen weniger belastende Art und Weise ermittelt werden können.
Schon dies erscheint mir hier sehr fraglich, da Sie ja bereits das Schreiben der Versicherung vorgelegt haben.
Grundsätzlich gilt auch das keine Auskunftspflichten bestehen, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann.
Hierbei muss der Träger auch abzuwägen, ob nicht ein anderes, in § 21 SGB X
aufgeführtes Beweismittel dem angestrebten Zweck eher gerecht werden kann.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist meiner Ansicht nach mit der Vorlage des Schreibens der Versicherung Schreiben der Versicherung Ihre Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt.
Generell ist noch anzumerken, dass das Auskunftsersuchen einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt nach § 31
ff SGB X darstellt, eine Klagemöglichkeit gegen die Arge also bestehen würde.
Hier sollten Sie aber erst in einem Schreiben an die Arge noch einmal auf das Versicherungsschreiben und den Verbrauch des Geldes hinweisen. Im selben Schreiben sollten Sie noch auf die o.g. Punkte zur Verhältnismäßigkeit und Unzuzmutbarkeit hinweisen, die Ihrer Ansicht nach nicht mehr gegeben ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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