Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne benatworte ich Ihre Frage wie folgt.
In Ihrem Fall kommt ein Erbergänzungsanspruch nach 2326 BGB in Betracht. Danach hat auch der (Mit-)erbe dem mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen worden ist einen Ergänzungsanspruch hinischtlich vor dem Tode des Erblassers getätigter Schenkungen. Berücksichtigt werden hierbei Schenkungen, die binnen einer Frist von 10 Jahren vor dem Erbfall vollzogen worden sind. Dies ergibt sich aus § 2325 Abs. 3 BGB
. Dies ist in Ihrem Fall gegeben, da die Übertragung, wenn sie denn ohne Gegenleistung bzw. Beschränkungen erfolgt ist und als Schenkung anzusehen ist, 6 Jahren vor dem Erbfall erfolgt war.
Die Verjährung des Ergänzungsanspruches tritt gemäß § 2332 Abs. 2 BGB
nach 3 Jahren seit dem Eintritt des Erbfalles ein.
Da Sie in Ihrem Fall mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten haben und zwar den vollen Erbteil (nach Ihrer Schilderung ist von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen), ist der Ergänzungsanspruch insoweit ausgeschlossen als das Hinterlassene über die Hälfte hinausging. Sie haben daher nur einen beschränkten Anspruch. Die Ergänzung ergibt sich nicht einfach aus der Summe der Geschenke und der Pflichtteilsquote, sondern nur aus dem Wert, der sich aus der Differenz zwischen dem ergibt, was jemand als Erbe erhalten hat und dem was er als Pflichtteil bei Zurechnung der Schenkungen zum Nachlass erhalten würde.Der Ergänzungsanspruch richtet sich danach, wie weit der Wert des hinterlassenen Erbteils hinter dem Gesamtpflichtteil zurückbleibt.
Wenn Ihr Erbteil nun beispielsweise einen Wert von 10.000,- EUR hat, der Wert des übertragenen Grundstückes beispielsweise 80.000,- (1/4 Anteil also 20.000,- EUR) beträgt, ergibt sich demnach folgende Berechnung: der Gesamtpflichtteil beträgt 10.000,- + 20.000,- : 2 = 15.000,- EUR. Der Ergänzungsanspruch besteht daher in Höhe von 5.000,- EUR. Diese Berechnung und damit der Anspruch "kippt", wenn der Pflichtteil an dem verschenkten Nachlassgegenstand gleich oder geringer als der Wert des schon erhaltenen Erbteils ist.
Nur nochmals zur Klarstellung:
Ich habe nur 1/4 geerbt und meine Mutter zur Hälfte.
Frage: in Paragraph 2332 ist vom Pflichtteil die Rede aber hier geht es doch um den gesetzlichen Erbanspruch. Wird das in diesem Fall in Bezug auf die Fristen gleichgestellt?
Sehr geehrter Fragesteller,
dass Sie 1/4 geerbt haben bedeutet, dass Sie mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils geerbt haben. Der gesetzliche Erbteil ist in Ihrem Fall 1/4 und den haben Sie erhalten, so dass Sie mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils geerbt haben.
Es geht bei § 2326 BGB
um den Erbergänzungsanspruch. Die Regelung soll verhindern, dass das Pflichtteilsrecht umgangen wird. Sonst könnte der Erblasser ja vor seinem Tode seinen Nachlass auf Null reduzieren, die rben hätten trotzdem keine weiteren Ansprüche, da sie ja nicht enterbt worden sind. Dies soll verhindert werden. Grundvoraussetzung ist allerdings , dass eine Pflichtteilsberechtigung vorliegt. Dies ist bei gesetzlichen Erben der Fall. Sie sind also Pflichtteilsberechtigt.
Den Anspruch regelt § 2329 BGB
, die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 2 BGB
greift, da Sie ja Pflichtteilsberechtigt sind.