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Ausbleiben der Nebenkosten- und Rücklagenzahlungen eines Miteigentümers

| 7. März 2010 19:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Wohneigentum teilen sich vier Eigentümer ein Haus. Im UG lebte bis vor kurzem eine ältere Dame in ihrer Eigentumswohnung. Das EG und das OG werden ebenfalls durch die jeweiligen Eigentümer selbst bewohnt. Das Dachgeschoss ist durch die Eigentümerin an eine Familie vermietet.
Die Dame im UG konnte nach einer Erkrankung und längerem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren und musste sich in die Betreuung eines Altenheimes begeben.
Die Tochter der Dame erhielt die Vormundschaft.
Die Wohnung im UG wurde durch besagte Tochter an eine junge Frau vermietet. Während dieses Mietzeitraumes wechselte die Betreuung an ein durch Gericht bestelltes Betreuungsbüro.
Unsere Probleme traten auf, als die junge Frau wieder auszog. Von da an kamen die Nebenkostenzahlungen für den Leerstand der Wohnung, und der Rücklagenanteil nur unregelmäßig und auch nicht in vereinbarter Höhe. Da eine Vermietung für das Betreuungsbüro nicht mehr in Betracht kam, stand die Wohnung nun zum Verkauf. Nach 6 Monaten in denen keine Zahlungen mehr eingingen wurde die Wohnung an einen jungen Mann verkauft, der seitdem die Wohnung selbst nutzt.
Mit der letzten Abrechnung wurde deutlich, das nun ein Defizit in der Kostendeckung der Nebenkosten für die Wohnung im UG in Höhe von 600 € entstanden waren.
Die Nebenkostenabrechnung wurde dem Betreuungsbüro zugestellt.
Die Antwort lautete wie folgt.
Ich habe die von Ihnen übersandte Nebenkostenabrechnung erhalten und zur Kenntnis genommen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass – wie Ihnen bereits bekannt – Frau xy Leistungen nach dem SGB XII erhält. Sie ist mithin vermögenslos und nicht Leistungsfähig.
Meine Frage geht dahin, ob ein rechtlicher Anspruch seitens der Eigentümergemeinschaft trotz der Leistungen aus dem SGB XII, zur Begleichung der Schuld besteht?
Wer hat die Nebenkosten zu tragen?
Für Ihr Bemühen bedanke ich mich herzlich.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Betreuer nur Vertreter des Betreuten ist und insoweit Ansprüche nur gegen den Betreuten bestehen.

Nicht richtig ist, dass nur aufgrund des Erhaltes von Sozialleistungen keine Leistungsfähigkeit besteht. Zwar mag wegen der Leistungen nach dem SGB X ein gewisses Indiz hierfür sprechen, aber der reine Verweis hierfür reicht nicht. Schließlich wurde Ihren Ausführungen zur Folge die Wohnung der Dame verkauft, was natürlich die begründete Frage offen lässt, was mit dem Erlös passiert ist.

Zwar gibt es im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung Pfändungsgrenzen die eingehalten werden müssen, sodass tatsächlich bei dem reinen Bezug von Sozialleistungen vieles dafür spricht, dass von der Schuldnerin wenig zu holen sein wird, doch wäre im Rahmen einer solchen Vollstreckung der Schuldner gehalten seine Vermögenspositionen offen zu legen, was insbesondere hinsichtlich des o.g. Erlöses aus dem Wohnungsverkauf interessant wäre.

Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass im Falle der Annahme einer Erbschaft die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften und Sie womöglich auf diesem Wege an Ihr Geld gelangen könnten.

Da der Anspruch hier ziemlich unstreitig zu bestehen scheint, wäre ihnen also insoweit anzuraten einen Vollstreckungstitel zu erwirken, der dann auch die Verjährung auf 30 Jahre erweitert, um so Einsicht in die finanziellen Umstände zu bekommen und vor allem im Falle einer angenommenen Erbschaft Ihre Forderungen gegenüber dem Erben zu stellen.

Soweit der Titel im gerichtlichen Mahnverfahren erstritten würde, würden sich sowohl die ggf. anfallenden Anwaltskosten und die Gerichtskoste angesichts des doch niedrigen Streitwertes von 600 € in einem niedrigen Kostenrahmen halten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Bewertung des Fragestellers 8. März 2010 | 20:14

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