Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar haben Sie die Wohnung bereits im August verlassen, das Mietverhältnis bestand aber noch bis zum 31.10. fort. Sie waren in dieser Zeit also noch Mieter, so daß Ihnen für diese Zeit auch noch alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oblagen.
Daraus folgt, daß Sie für die Zeit von Ihrem Auszug bis zum 31.10. neben der Pflicht zur Zahlung der Miete auch die Pflicht zur Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung hatten. Sie können also die Vorauszahlung für September und Oktober nicht einbehalten.
Sie müssen nicht über ein Jahr auf die Nebenkostenabrechnung warten. Der Vermieter muß die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erteilen.
Allerdings läuft diese Frist wohlgemerkt ab Ende des Abrechnungszeitraumes, nich ab dem Datum Ihres Auszuges oder dem Ende des Mietverhältnisses.
Ist bei Ihnen - wie meist - der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr, so muß der Vermieter die Abrechnung erst nach dem 31.12.2004 innerhalb 12 Monaten erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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