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Nebenkosten für einen zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz

3. November 2013 11:33 |
Preis: 51€ Historischer Preis
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|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Mit der Nebenkostenabrechnung für 2012 wurde mir im gesondertem Schreiben mitgeteilt
dass auf Grund eines internen Abrechnungsfehlers seit Mietbeginn 1994 keine umlagefähigen
Kosten für den Stellplatz berechnet wurden und somit die Nebenkosten zu niedrig berechnet
wurden. Die Umlagekosten betragen ca. 30€/Jahr. Der Fehlbetrag summiert sich über die
Jahre - so der Vermieter - auf über 400 €.
Diesen Fehlbetrag verrechnet nun der Vermieter e i n m a l i g mit dem vorhandenem
Guthaben aus Jahresabrechnung für 2012.
Ist Vermieter dazu berechtigt? Nähere Erläuterungen zur Art der umlagefähigen Kosten
erfolgten nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie sollten dringend der Aufrechnung widersprechen. Die Forderungen sind bereits verjährt. Auch ist die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 1 von einem Jahr bereits verstrichen. Dies gilt nicht für eine Forderung aus dem Jahr 2012. Auch wurde nicht wirksam abrechnet. Die Abrechnung muss stets nachvollziehbar sein. Daher sollten Sie die Aufrechnung wegen der Verjährung, dem Verstreichen der Abrechnungsfrist und der unwirksamen Abrechnung widersprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2013 | 13:26

Erstmal danke. ist in diesem Fall die Verjährungsfrist von 3 Jahren
gem $ 195 BGB nicht zutreffend?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2013 | 13:37

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Nachfrage.

Ja, diese Frist ist zutreffend. Allerdings gibt es für Betriebskosten eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese kürzere Frist von einem Jahr ist in § 556 Abs. 3 S. 1 BGB geregelt. Der Vorteil hiervon für Sie ist, dass diese Einwendung nicht wie die Verjährung explizit geltend gemacht werden muss. Aus anwaltlicher Sorgfalt sollten Sie sowohl die Verjährung, wie auch die Ausschlussfrist geltend machen. Dies aus dem einfachen Grund, dass der Gegenseite bereits so die Unmöglichkeit der Durchsetzung dieser Forderung vor Augen geführt wird.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.

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