Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Rückzahlungsklauseln sind ferner nur dann zulässig, wenn die Ausbildung nicht nur im billigenswerten Interesse des Arbeitgebers sondern - durch Entstehen entsprechender Vorteile - auch des Arbeitnehmers durchgeführt wird und dem Arbeitnehmer durch die Klausel entstehende Bindung an den Betrieb auch zugemutet werden kann. Ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlungsvereinbarung ist zu verneinen, wenn die Ausbildung Voraussetzung ist, daß Arbeitnehmer seine Hauptpflicht erfüllen kann (z.B. Gefahrgutführerschein für LKW-Fahrer) oder der Arbeitgeber der Hauptnutznießer der Ausbildung ist (z.B. Produkt- und Anlagenschulung, EDV-Fortbildung). Ansonsten ist das Interesse des Arbeitgebers an der Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich zu billigen. Vorteile für den Arbeitnehmer können bestehen in angemessenem geldwertem Vorteil, verdienstmäßige Besserstellung z.B. tariflicher Höhergruppierung oder erhöhten Arbeitsmarktchancen (die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber).
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BAG sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Je höherwertiger die Ausbildung ist, umso länger darf der Bindungszeitraum sein. Die Obergrenze der Bindung von 1 Jahr bei 1-monatigem Lehrgang, Obergrenze im Regelfall 3 Jahre bei etwa 12-monatigem Lehrgang oder besonders hohe Kostenbelastung des Arbeitgeber bei kürzerer Ausbildungszeit (z.B. 5.000 . bei 2 Monaten). Eine absolute Obergrenze von 5 Jahre besteht z.B. bei einem Hochschulstudium mit entsprechender Länge. Die Höhe des zumutbaren Rückzahlungsbetrags muss im Verhältnis zum beruflichen Nutzen für den Arbeitnehmer stehen. Degressive Rückzahlung ist eher zumutbar als gleich hohe Verpflichtung während des gesamten Bindungszeitraums.
Ich halte es daher für bedenklich, dass in Ihrem Arbeitsvertrag eine generelle Bindung von 3 Jahren enthalten ist. Es wird dabei keine Rücksicht auf den Wert und die Dauer einer evt. Ausbildung genommen.
Die Angemessenheit der evt. Rückzahlung würde hier im Einzelfall zu entscheiden sein. Generell kann die obige Klausel daher keine Anwendung finden.
Vom Gehalt des AN ist die Rückzahlungspflicht aber nicht abhängig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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