Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Anwälte sowohl den Zugewinn als auch die Abwicklung der Immobilie außergerichtlich bearbeiten und einer Einigung zuführen, dürften Anwaltskosten pro Seite von rund 6.800 € anfallen. Ich bin dabei davon ausgegangen, dass der Wert für die außergerichtliche Tätigkeit bei 250.000 € (geforderter Zugewinn zzgl. geforderter Kaufpreis für die Haushälfte) liegt und für die Einigung bei 160.000 € (geforderter Zugewinn). Soweit die Veräußerung einer Haushälfte mit Gegenstand der Tätigkeit ist, dürfte hierfür keine Einigungsgebühr anfallen, da hier kein "streitiges Rechtsverhältnis" vorliegt, über das eine Einigung erzielt wird.
Die oben genannten Anwaltskosten fallen an, wenn nach anwaltlicher Tätigkeit anschließend eine Beurkundung beim Notar erfolgt. Wenn die Anwälte insoweit keinen Auftrag haben und Sie unmittelbar (ohne jede anwaltliche Tätigkeit) direkt einen Notar beauftragen, fallen keine Anwaltskosten an.
Ja, es ist möglich, dass Sie (mit oder ohne Anwalt) den Zugewinn und die Übertragung der Immobilie notariell regeln. Dieser Vertrag ist dann gültig. Dem Gericht muss dieser Vertrag nicht unbedingt vorgelegt werden, es reicht der schriftsätzliche Hinweis, dass die Folgesachen geregelt sind.
Bei einer gerichtlichen Einigung fallen auch noch eine zusätzliche Terminsgebühr bei den Anwälten nach dem gesamten Gegenstandswert an sowie eine Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr nur hälftig angerechnet wird. Des Weiteren erhöhen sich die Gerichtsgebühren nicht unerheblich. Eine genaue Berechnung kann per Online-Beratung deshalb nicht erfolgen, weil im Verbundverfahren die Kosten der Scheidung und aller Folgesachen nach dem gesamten Gegenstandswert berechnet werden.
Eine Übertragung der Immobilie per gerichtlicher Einigung ist zwar theoretisch möglich, aber unabhängig von den deutlich höheren Kosten auch aus praktischen Gründen nicht zu empfehlen: Der Notar wickelt den Vertrag bzgl. der Eigentumsumschreibung auch ab, sorgt also für den Vollzug der Urkunde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 22.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen dank, wenn der Zugewinn aus dem verbund herausgenommen wird, erhöhen sich dann die Gebühren und lassen sich dann die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung abschätzen?
Vielen dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ire Nachfrage wie folgt:
Die Verfahrenskosten des Scheidungsverfahrens richten sich danach, was im Verbund anhängig ist. Wenn also nur die Scheidung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, liegt der Verfahrenswert beim dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Parteien. Danach werden die Anwalts- und Gerchtsgevühren berechnet. Für den Versorgungsausgleich (wenn er Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist) erhöhrt sich der Wert und damit auch die Gebühren.
Jede weitere Folgesache, also z. B. der Zugewinn, der mit im Verbundverfahren behandelt wird, erhöht den Verfahrenswert und damit die Anwalts- und Gerichtskosten.
Wenn Sie im Scheidungsverfahren bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie Ihren Anwalt nach den Kosten fragen. Er kennt Ihre Einkommensverhältnisse, die Ihrer Frau und die Anzahl der im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechte. Mit diesen Informationen kann er Ihnen die Kosten des Scheidungsverfahrens mit und ohne Zugewinn verhältnismäßig präzise berechnen. Mir fehlen hierfür schlicht und ergreifend die notwendigen Angaben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel