Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Bezüglich der Verpflichtungserklärung hat die Ausländerbehörde einen gewissen Ermessensspielraum. Sie kann jedoch eine Verpflichtungserklärung verlangen, die eine Übernahme entsprechender Kosten der Abschiebung gewährleistet.
Dies ist in §§ 66
, 67 AufenthaltsG
geregelt:
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Zwar hat ein Antragsteller einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verwaltungsbehörden und dies kann auch gerichtlich überprüft werden.
Aus Ihrem Hinweis auf eine Einbehaltung des Reisepasses der Frau etc. läßt sich entnehmen, daß die Frau in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen z.B. des Ausländerrechts verstoßen hat, daher dürfte eine entsprechende Auflage gerechtfertigt sein. Demnach kann die Ausländerbehörde eine entsprechende Erklärung wohl verlangen.
Weiterhin verstehe ich Ihre Frage so, daß Sie sich nach den Voraussetzungen der Ablehnung einer Arbeitsgenehmigung erkundigen.
Versagungsgründe für eine Arbeitsgenehmigung sind in § 40 AufenthaltsG
geregelt:
§ 40 Versagungsgründe
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1.
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
2.
der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1.
der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder
2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15
, 15a
oder § 16 Abs. 1 Nr. 2
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder
2.
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen.
Es bleibt daher wohl nur die Möglichkeit die Erklärung – verbunden mit dem entsprechenden Risiko – abzugeben, oder eventuell ein anderes Au Pair Mädchen z.B. aus EU Ländern zu suchen.
Ich bedauere Ihnen keine Antwort geben zu können und wünsche Ihnen bei Ihrer Suche viel Erfolg.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung zu bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: