Sehr geehrter Fragesteller,
maßgebend für die Berechnung der Notarkosten ist bedauerlicherweise tatsächlich der Wert der ganzen Erbschaft. In § 40 Abs. 1 GNotKG
ordnet der Gesetzgeber an:
"Der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen."
Wie man an Ihrem Fall beobachten kann, ist die gesetzliche Lage äußerst unbefriedigend. Eine Reduzierung des Gegenstandswertes auf nur einen bestimmten Erbschaftsgegenstand kommt nach der klaren gesetzlichen Regelung jedoch leider nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass die Erbschaft bereits vor fünf Jahren erfolgt ist, spielt für die zitierte Vorschrift des § 40 Abs. 1 GNotKG
keine Rolle.
Eine Reduzierung des Geschäftswertes auf den Wert des ausländischen Kontos wäre nur dann möglich, falls Ihr Notar sich vor der Beauftragung entsprechend geäußert hat. Im Streitfall müssten Sie also beweisen, dass der Notar Ihnen fälschlicherweise erklärte, dass sich die Notargebühren nur nach dem Wert des Bankkontos richten würden.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Danke für ihre Antwort. Würde es Sinn machen den Notar darauf anzusprechen? Hätte er uns nicht mitteilen müssen, dass wir dann eine Rechnug für den gesammte Erbschaft erhalten? Falls nein, ist das wirklich unbefriedigend. Die Frage ist, ob Notare mit sich reden lassen. Ich befürchte wohl eher kaum. ich finde dieses Vorgehen einfach nicht fair.
Vielen Dank für die Nachfrage!
Eine allgemeine Aufklärungspflicht über die genaue Höhe der zu erwartenden Gebühren besteht nicht. Nur im Ausnahmefall ist eine Aufklärung und Belehrung geboten, zum Beispiel bei offensichtlicher wirtschaftlicher Sinnlosigkeit. Da ich die genauen Zahlen nicht kenne, möchte ich folgendes Beispiel bilden:
Falls auf dem ausländischen Konto lediglich 500 € gutgeschrieben wären, die Notarkosten für die Erteilung des Erbscheins jedoch 1.500 € betragen, so liefe die Beauftragung des Notars auf ein Minusgeschäft hinaus. Hierauf müsste der Notar hinweisen.
Die Hinweispflicht würde aber selbstverständlich voraussetzen, dass der Notar bei seiner Beauftragung sowohl den Wert des Kontos als auch der gesamten Erbschaft kannte. Weiterhin müsste der Notar gewusst haben, dass Sie den Erbschein lediglich für das Konto brauchten und ansonsten keine Verwendung für ihn haben. Im Streitfall müssten Sie all diese Umstände beweisen können.
Erfahrungsgemäß halten Notare an Ihren Rechnungen fest. Es wird sicherlich nicht schaden, eine Minderung anzuregen. Zu den Erfolgsaussichten kann ich allerdings keine zuverlässigen Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt