Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Eine Kontoeröffnung per Telefon kommt nur in Betracht, wenn Sie bei Ihrer Bank zum Telefonbanking angemeldet sind. Wenn Sie zum Telefonbanking angemeldet sind, erfolgt die Identifizierung in der Regel über die Nennung eines persönlichen Passworts. Darüber muß es Aufzeichnungen geben.
2.Wenn die Kontoeröffnung durch Sie in keinster Weise initiiert war, ist die Abbuchung der Grundgebühr nicht rechtmäßig erfolgt. Dann können Sie die fälschlich abgebuchten Gebühren auch zurückverlangen.
3.Allerdings haben Sie wiederum die Pflicht, Ihre Kontoauszüge zu prüfen und Auffälligkeiten zeitnah zu melden. Da nun die Abbuchung seit 01.08.2002 erfolgt sind, kann Ihnen vorgeworfen werden, Sie hätten die falsche Abbuchung mittlerweile bemerken können. Dadurch könnte Ihnen ein Mitverschulden angelastet werden.
4.Ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz kann im Moment nicht gesehen werden. Zwar hat die Bank gemäß § 2 Abs. 1 GwG
die Pflicht, bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos. Das bezieht sich aber auf die Eröffnung des Kontos, bei der Sie sich identifizieren mußten. Ein Unterkonto zum Hauptkonto bedarf dann nicht unbedingt einer erneuten Identifizierung.
5.Sie sollten sich zunächst an die Schlichtungsstelle wenden und Ihren Einspruch nochmals darlegen. Die Schlichtungsstelle wird den Sachverhalt ermitteln. Sollte Ihnen hier keine Abhilfe zuteil werden, müssen Sie auf gerichtlichem Wege die Zahlung einfordern.
Ob ein Einspruch noch sinnvoll ist oder nach den AGB möglich kann ohne Einsicht in die vertraglichen Bestimmungen nicht gesagt werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Es wäre wichtig zu erfahren, ob die 6- wöchige Einspruchsfrist in diesem Falle, da die Abbuchungen nicht rechtens waren, hier nicht gilt.
Ohne Einsicht in die Unterlagen kann ich das nicht verbindlich beurteilen.
Wenn das Konto eigenmächtig von der Bank eröffnet wurde, kann die Einspruchsfrist nicht anfangen zu laufen. Denn dann wußten Sie ja nichts von der Eröffnung. Dann würde die Frist anlaufen ab Kenntnis von der Eröffnung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen