Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, ob für die bemängelten Arbeiten tatsächlich ein Auftrag bzw. Nachtrag erteilt wurde. Wenn dies der Fall wäre, hätten Sie den Mangel beseitigen müssen, hätten andererseits aber auch Anspruch auf angemessene Vergütung für diese Arbeiten gehabt.
Sie schreiben allerdings, dass Sie für diese Arbeiten dem Auftraggeber bereits mehrere Nachtragsangebote erstellt haben, die allesamt aber abgelehnt wurden. Daher gehe ich eher davon aus, dass es hier an einer entsprechenden Einigung über die Ausführung dieser Arbeiten und somit an einer Beauftragung gemäß VOB/B fehlt. Liegt aber kein wirksamer Auftrag vor, kann dieser natürlich auch nicht wieder entzogen werden. Ebenso scheiden dann grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus, wenn die Mängel nicht schuldhaft verursacht wurden. Zu beachten ist allerdings § 2 Absatz 8 VOB/B
, der bei eigenmächtigen Arbeiten eine Beseitigungspflicht vorsieht.
In diesem Zusammenhang müsste dann auch geprüft werden, inwieweit der Bauleiter zur Vergabe von Aufträgen bevollmächtigt war und inwieweit Ihre anschließende Ausführung der Arbeiten als Auftragsannahme zu werten sein könnte.
Ein konkreter Rat fällt aufgrund des nur begrenzt bekannten Sachverhaltes daher schwer. Wahrscheinlich wäre es am sinnvollsten, sich auf eine fehlende Auftragserteilung für diesen Bereich zu berufen und aus diesem Grund Sekundäransprüche (Schadensersatz etc.) zurückzuweisen. Allerdings sollten Sie vorher zur Sicherheit einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der konkreten Prüfung beauftragen, der dann nach Einsichtnahme in alle Unterlagen und nach detaillierter Schilderung der Vorgänge einen abschließenden Rat für das weitere Vorgehen erteilen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. April 2015
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19:38
Antwort
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