Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne wie folgt beantworten:
Die einer Vertrauensperson erteilte Vorsorgevollmacht hat als unabhängige Außenvollmacht generell rechtserhebliche Bedeutung für den Rechtsverkehr mit Dritten. Für interne Angelegenheiten und die damit verbundenen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Bevollmächtigten ist indes das Innenverhältnis maßgebend. Ob das Innen- bzw. Grundverhältnis tatsächlich Rechtsgrundlage für Informationspflichten des Bevollmächtigten ist, hängt davon ab, ob hier ausdrücklich oder konkludent verbindliche Vereinbarungen zustande gekommen sind, die zwingend die Pflicht zur Auskunft und Rechenschaft auslösen.
Als mögliche Rechtsgrundlage kommt bei Unentgeltlichkeit das Auftragsrecht in Betracht. Der formfrei mögliche Auftrag verpflichtet den Bevollmächtigten zur unentgeltlichen Ausführung; er muss auf Verlangen gemäß § 666 BGB
hierüber informieren. Fraglich ist somit vorliegend, ob bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Regelung die Auftragsregeln dennoch zur Anwendung kommen. (Ich unterstelle hier, dass keine schriftlichen Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.)
Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH (BGHE v.22. 6. 1956,1 ZR 198/54) sind in derartigen Fällen Auslegungsmaßstäbe hinzuzuziehen, um aus Sicht eines objektiven Dritten über einen umstrittenen Rechtsbindungswillen des Vorsorgebevollmächtigten entscheiden zu können. Als Umstände kommen demnach in Betracht: die Art der Tätigkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die Interessenlage der Parteien.
In eher seltenen Fällen wird aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Vollmachtgebers ein Auftragsverhältnis verneint werden. Insbesondere ist ein Auftrag abzulehnen und eine bloße Gefälligkeit anzunehmen, wenn die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses wird i. d. R. keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen (BGH v. 5. 7. 2000, XII ZR 26/98
). Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen (BGH, a.a.O.). Ein Vertrauensverhältnis, welches gegen den Abschluss eines Auftragsvertrags spricht, hat die Rechtsprechung bei einer Bevollmächtigung des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners des Erblassers angenommen (BGH, a.a.O.). Auch im Verhältnis der Großmutter zu ihrem Enkel hat die Rechtsprechung die Annahme eines Vertrauensverhältnisses für gerechtfertigt erachtet (OLG Naumburg v. 6. 7. 2007, 10 U 27/07
).
Können Sie also vorliegend ein derartiges oder ähnliches Vertrauensverhältnis nachweisen, wären Sie bereits nicht zur Auskunft verpflichtet.
Im Falle einer grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht stellt sich sodann die Frage nach Abdingbarkeit und Umfang der Auskunftspflicht. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass § 666 BGB
abdingbar ist (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 666 Rn. 1). Umstritten sind indes Umfang und Grenzen der Abweichung und welches Maß der Abweichung vertretbar ist. Dieses ist noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Maßgebend werden dabei auch die Einzelfallumstände sein.
Sie sollten sich also darauf berufen, dass der Vollmachtgeber auf eine etwaig bestehende Auskunftspflicht ohnehin verzichtet hat, indem er immer sagte "es sei doch nicht nötig".
Welcher Umfang der Auskunftspflicht bei ansonsten einzuhalten wäre, hängt zunächst davon ab, ob eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde. Ohne Individualvereinbarung verlangt die Rechtsprechung zur Erfüllung der Rechnungslegung/Rechenschaft eine geordnete und in sich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben, wobei die Rechenschaftsablegung die Entwicklung der Verhältnisse bis zum Abschlussstatus dokumentieren muss (BGH v. 23. 11. 1981, VIII ZR 298/80
).
Sie sollten mithin ferner Ihre Sammelquittung vorlegen und schriftlich darstellen, wann und wofür Sie die jeweiligen Geldbeträge abgehoben haben.
Zur Verzinsung sind Sie bei ordnungsgemäßer Übergabe des Geldes aber in keinem Fall verpflichtet.
Im Rahmen dieser Erstberatung kann ich Ihnen mangels Kenntnis aller Sachverhaltsumstände nur verschiedene Ansatzpunkte zu Ihrer Verteidigung aufzeigen. Maßgebend wird aber immer der Einzelfall sein. Daher verbleibt leider ein Restrisiko für Sie. Sie sollten also zunächst versuchen, mit dem neuen Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber die Aufklärung der Geldausgaben einvernehmlich zu herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie jederzeit gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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