Guten Tag,
Betriebsratsmitglieder haben Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG
.
Wer nicht (mehr) Betriebsratsmitglied ist, hat grundsätzlich auch keinen Sonderkündigungsschutz (mehr).
Ersatzmitglieder haben keinen Sonderkündigunsschutz, solange sie nicht für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachgerückt oder Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds sind (§ 25 Abs. 1 BetrVG
).
Nachwirkender Kündigungsschutz greift ein, wenn ein Ersatzmitglied als Betriebsrat für ein verhindertes Mitglied tätig geworden ist.
Für 1 Jahr ab Tätigkeit als Betriebsrat besteht der nachwirkende Kündigunsschutz. Hierbei kommt es nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers an. Ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats besteht während dieser Zeit zwar nicht, aber der Arbeitgeber muß bei jeder Kündigung den Betriebsrat anhören. Der AG kann während dieser Zeit nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Görmer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Dr. Görner,
vielen Dank für Ihre Ausführungen !
Jedoch würde mich spezielle Situation interessieren:
Ist es möglich eine Aufstellung als Ersatzmitglied abzulehnen ? Generell haben die Wahlbewerber ja einen Kündigungsschutz für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Würde diese bei einer Ablehnung der Wahl zum Betriebsrat bzw. Ersatzmitglied entfallen ?
Vielen Dank nochmals !!
Guten Tag,
wie Sie wissen, haben Wahlbewerber ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses 6-monatigen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz.
Das Gesetz nicht vor, daß dieser Schutz bei - natürlich möglicher - Nichtannahme (Ablehnung) der Wahl entfällt, so daß auch bei Nichtannahme (Ablehnung) der Wahl der 6-monatige nachwirkende Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen nach § 15 Absatz 3 Satz 2 KSchG
eingreift.
Mit besten Grüßen
Dr. Görmer
Rechtsanwalt