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Aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Prüfung

19. August 2014 18:32 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Ihre Frage betrifft das öffentliche Recht das Prüfungsrecht. Sie haben Widerspruch/Einspruch gegen eine Prüfungsentscheidung erhoben. Ihr Widerspruch/Einspruch hat laut "Rechtsmittelbelehrung/Auskunft" der Ausgangsbehörde KEINE aufschiebende Wirkung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in den letzten drei Jahren ein "duales Studium" in der Steuerverwaltung absolviert mit dem Ziel Diplom-Finanzwirt zu werden. Der theoretische Teil fand dabei an einer zur Finanzverwaltung gehörenden, einer Fachhochschule gleichstehenden Schule statt.

Leider habe ich die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden. Gegen das Ergebnis habe ich, nach Einsicht in die Klausuren, vor 2 Wochen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mein Widerspruch richtet sich dabei insbesondere gegen eine der fünf Klausuren, bei der u.a. ein (kleiner) Teil der Klausur mit der Begründung "unleserlich" nicht bewertet wurde und einige andere Aussagen und Gesetzeszitate, die laut Lösungshinweis hätten bepunktet werden müssen, nicht ausgepunktet wurden.

Nun habe ich heute erfahren, dass über den Widerspruch wahrscheinlich erst nach der Nachprüfung entschieden wird, welche in 2 Wochen stattfinden wird. Des Weiteren wurde ich darauf hingewiesen, dass mein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung für ebendiese Nachprüfung hat. Daher nun dazu meine Frage: Ist das Verhalten der Schule korrekt? Führt ein Widerspruch nicht zum Aufschub der Nachprüfung?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:


Ihre Frage betrifft das öffentliche Recht das Prüfungsrecht. Sie haben Widerspruch/Einspruch gegen eine Prüfungsentscheidung erhoben. Ihr Widerspruch/Einspruch hat laut 'Rechtsmittelbelehrung/Auskunft der Ausgangsbehörde KEINE aufschiebende Wirkung.

Ausgangspunkt sind die Regelungen zum Widerspruchsverfahren 68 ff VwGO. Grundsätzlich hat ein Widerspruch/Einspruch eine aufschiebende Wirkung. Bis die Entscheidung (z.B. ein Verwaltungsakt) rechtskräftig wird, darf diese nicht vollzogen/umgesetzt werden. In den Blick zu nehem wäre allerdings auch § 80 VwGO - insbesonder § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des (Bundes bzw.) des Landes (z.B. Prüfungsordnungen). Die aufschiebende Wirkung entfällt... in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt : ... Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. ... Hieraus folgt, dass die Anordnung, dass der Widerspruch/Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat ggf. rechtsmittelfähig ist.

Unterstellt sie hätten die Chance nach vorläufig nicht bestandener Prüfung an einer Nachprüfung teilzunehmen, können Sie weiter, unterstellt das einschlägige Prüfungsrecht des Landes gestattet die Anordnung dass Widerspruch/Einspruch, keine aufschiebende Wirkung haben, wird also die Nachprüfung für Sie kaum verschoben werden.

Es wäre Ihnen dringend zu raten sich bei der Ausgangsbehörde umfassend über mögliche Rechtsmittel im Prüfungsrecht, auch nach § 80 Abs. 5 VwGO zu informieren. Einstweilen müssen Sie damit rechnen so behandelt zu werden als hätten Sie die Prüfung nicht bestanden, woran der Widerspruch/Einspruch selbst eben nichts ändert.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.

Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2014 | 20:35

Sehr geehrter Herr Lautenschläger,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Haben Sie Erfahrungen mit einem solchen Antrag? Ist mit einer Antwort innerhalb der 2 Wochen bist zur Prüfung zu rechnen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2014 | 23:52

Sehr geehrter Fragensteller,

ja ich habe derartige Anträge schon gemacht. Es kommt aber immer auch auf das zuständige Gericht an.

M.E. wäre (in Badenwürttemberg) eher nicht mit einer so schnellen Entscheidung zu rechnen.


RA P.Lautenschläger

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