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Aufnahme von Tagesordnungspunkten bei außerordentlicher WEG-Versammlung

| 16. Juni 2020 20:28 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Liebe Anwältin,
lieber Anwalt,

bereits im März habe ich den Verwalter unserer Wohnanlage um die Aufnahme von Anträgen für "die nächste" Eigentümerversammlung gebeten. Der Erhalt meiner E-Mail wurde bestätigt. Corona-bedingt fand die bereits für das Frühjahr anberaumte "außerordnentliche Eigentümerversammlung" jedoch nicht statt. Diesen Termin scheint die HV nun mit einer außerordentlichen Versammlung für den 23.6.2020 nachzuholen.

Problem: nur einer von vier meiner Anträge wurden als Beschlusspunkt aufgenommen. Der Verwalter weigert sich um die Aufnahme meiner restlichen Anträge mit Verweis, dass es sich bei der Versammlung am 23.6.2020 um eine "außerordentliche" WEG-Versammlung handele. Auf der Tagesordnung dort finden sich jedoch auch Punkte, wie z. B. die Wahl eines Beirates (einen solchen gibt es bei uns schon seit ca. einem Jahr nicht mehr), die wohl nicht den Charakter von Dringlichkeit haben dürften.

Aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 1 WEG ergibt sich für jeden
einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf die Aufnahme von TOPs in die Tagesordnung,
siehe dazu das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2008, Az.: W 426/05.

Ist der Antrag auf Aufnahme eines TOP sachlich begründet und rechtzeitig gestellt, muss
der Verwalter ihn zur Tagesordnung nehmen (Landgericht (LG) München I, Urteil vom 16.05.2011, 1 S 5166/11 ).

Meine Frage: gilt die Pflicht der Aufnahme von Tagesordnungspunkten auch für die vom Frühjahr nun nachgeholte "außerordentliche Eigentümerversammlung", wenn bereits vier Wochen zuvor schon eine außerordentliche ETV stattgefunden hat und auf der kommenden ETV auch Beschlusspunkte aufgeführt sind, die m. E. keine Dringlichkeit aufweisen (so dass dann eher der Charakter einer regulären ETV gegeben sein dürfte). Wenn Sie ein Urteil nennen könnten, wäre das klasse.

Hintergrund meiner Frage: Wie hoch sind die Chancen, falls die Aufnahme von Tagesordnungspunkten auch bei einer außerordentlichen ETV (mit Charakter einer regulären ETV) durch den Verwalter zu veranlassen ist, bei Gericht Antrag auf einstweilige Anordnung zu erwirken?

Herzlichen Dank und viele Grüße!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche WEG Versammlung handelt, sonder darauf, ob die Aufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Sie haben hier schon entsprechend zutreffend recherchiert.
Allerdings haben Sie mit einstweiligem Rechtsschutz nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen wären, dass ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.

Auch das ergibt sich aus der Ihnen bereits bekannten Entscheidung des Landgerichts München.

Wie Sie sehen, sind die Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz streng.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2020 | 10:40

Liebe Frau Draudt,

vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!
Kurzum: sollte die Hausverwaltung meine Anträge auch nicht auf die nächste (reguläre) Eigentümerversammlung aufnehmen, müsste ich bei Gericht dann reguläre Klage einreichen?

Vielen Dank und Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2020 | 12:04

Ja, das wäre der sicherste Weg.

Mit freundlichen Grüßen

Dradt, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2020 | 07:46

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