Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche WEG Versammlung handelt, sonder darauf, ob die Aufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Sie haben hier schon entsprechend zutreffend recherchiert.
Allerdings haben Sie mit einstweiligem Rechtsschutz nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen wären, dass ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
Auch das ergibt sich aus der Ihnen bereits bekannten Entscheidung des Landgerichts München.
Wie Sie sehen, sind die Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz streng.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Liebe Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!
Kurzum: sollte die Hausverwaltung meine Anträge auch nicht auf die nächste (reguläre) Eigentümerversammlung aufnehmen, müsste ich bei Gericht dann reguläre Klage einreichen?
Vielen Dank und Grüße!
Ja, das wäre der sicherste Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Dradt, Rechtsanwältin