Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beurteilung unterstelle ich Ihren Angaben, dass es sich bei der Freistellung um eine unwiderrufliche Freistellung handelte.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch seine Arbeitslosigkeit grob vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Durch den von Ihnen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag haben Sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
erfüllt. Aufgrund dessen kommt es hier zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.
Jedoch ist hier § 144 Abs. 2 SGB III
zu beachten. Hiernach beginnt die Sperrzeit direkt nach dem Ereignis, welches die Sperrzeit begründet. In Ihrem Fall wäre dies die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Somit wäre ab August 2006 an die Sperrzeit von 12 Wochen zu berechnen.
Dieses ist aber auch nur dann der Fall, wenn tatsächliche Nichtbeschäftigung vorliegt. Bei der Auslegung des Begriffs „arbeitslos“ kommt es neben der faktischen Beschäftigungslosigkeit auch darauf an, ob der Betroffene auch Verfügbar ist (BSG Urteil v. 25.04.2002, Az.: B 11 AL 65/01 R
). Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber von der Arbeitsverpflichtung freigestellt wird.
Vorliegend waren Sie ab dem August 2006 von Ihrem Arbeitgeber freigestellt. Folglich trat im Anschluss an die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages die Sperrzeit ein. Diese ist jedoch bereits jetzt abgelaufen. Sie müssen also nicht mit einer Sperrfrist ab dem 01.04.2007 rechnen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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