Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Der sog. Einheitswert wird gem. § 22 BewG
neu festgesetzt, wenn der neue Wert vom letzten Wert um wenigstens einen Zehntel abweicht. Ändern zB sich die Eigentumsverhältnisse, erfolgt eine Zurechnungsfortschreibung (§§ 22
, 19 BewG
).
Das Erbbaurecht unterliegt im Rahmen der Berechnung zunächst einer gesonderten Bewertung. Hierbei gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück als zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten. Beide unterliegen demnach einer gesonderten Bewertung. Auf einem anderen Blatt steht das nun durch Beendigung des Erbbaurechts „normal“ nach § 94 BGB
zum Grundstück gehörende Gebäude.
Das Finanzamt geht folgerichtig davon aus, dass nun die Grundsteuer für das Grundstück UND das dazugehörige Haus höher anzusetzen ist als nur für das ehedem durch Erbbaurecht isoliert zu bewertenden Hauses UND das Erbbaurecht. Dies ist m.E zutreffend.
2.
Im Zweifel dürfte es so sein, wie Sie befürchten: Die Berteilung und Berücksichtigung der steuerrechtlichen Folgen des Grundstückserwerbes gehören zu Ihren Obliegenheiten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Ihnen die Verkäufer eine andere Rechtslage zusicherten oder ganz evt., wenn sie Ihre Unerfahrenheit ausnutzten. Dann könnte man an einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 280 BGB
) denken. Aber für beide aufgeführte Beispiele sehe ich keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
3.
Ja, siehe Antwort Nr.1.
4.
Materiell-rechtlich sehe ich auf der aktuellen Gesetzesgrundlage wenig Aussichten, den Einspruch zu begründen. Allerdings ist das Folgende (Ihre Zusatzfrage) zu beachten:
Sie nehmen wahrscheinlich Bezug auf die die Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/05
). Hier ist im Zweifel zu empfehlen, Einspruch gegen noch offene und neu ergehende Grundsteuerbescheide für selbstgenutzte Immobilien einzulegen (§ 347 AO
) und unter Hinweis auf das Ruhen des Verfahrens zu beantragen (§ 363 Abs. 2 AO
).
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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