Sehr geehrter Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht ganz klar hervor, was denn nun tatsächlich mit dem Bescheid vom 24.11.2005 zugesprochen bzw. geregegelt wurde. Wenn Sie der Ansicht sind, dass dieser Bescheid zu Ihren Gunsten ist und dieser aus welchem Grund auch immer zu Unrecht aufgehoben wird, erheben Sie schriftlich Widerspruch und beantragen Abhilfe. Sie legen Ihren Standpunkt dar, weshalb Sie der Aufhebung widersprechen.
Regelt der Bescheid hingegen einen Sachverhalt, der Sie nicht betrifft und Ihnen keinen Nachteil bringt, dann können Sie den Bescheid bestandskräftig werden lassen. Dies hängt jedoch ganz davon ab, welche Folgen für Sie eine Aufhebung hätte.
Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, haben Sie ein Jahr Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids (also ab Zugang) einen Widerspruch zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Sanela Navrboc
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Navrboc
Diese Antwort bringt überhaupt nichts. Diese Abänderung des Bescheids ist selbstverständlich für mich negativ.
Nur es gibt massive Formfehler.
Ich werde Widerspruch einlegen. Es geht mir darum, wenn der Widerspruch nicht akzeptiert wird und es geht vor das Sozialgericht, kann der Jobcenter seine Ansprüche überhaupt geltend machen.
erster Fehler:
d.h. fordert der Jobcenter eine Aufhebung des Bescheids, der meiner Meinung nach keine Gültigkeit hat.
Der Bescheid vom 24.11.2005 wurde fälschlicherweise für einen falschen Bewilligungszeitraum (Juli05 bis Dez06) ausgestellt und nachträglich mit Bescheid vom 12.12.05 auf den richtigen Zeitraum (Jan 06 bis Juni 06) abgeändert worden. Die Aufhebung bezieht sich auf den falschen Bewilligungsbescheid. Die Änderung müsste sich auf den Bescheid vom 21.06.05 beziehen, was er aber nicht macht.
Der zutreffende Bescheid für (Juli 05 bis Dez 05) wurde mir bereits am 21.06.05 zugestellt. Dies wäre der rechtsgültige Bescheid.
zweiter Fehler:
Hätte das Jobcenter überhaupt Aussicht auf Erfolg mit einer falschen Begründung, und zwar wurde der falsche Ausdruck verwendet: statt Unterhaltszahlungen wurde Unterhaltsvorschuss genannt. Es ist ja schließlich ganz etwas anderes.
Mit freundlichen Grüßen
Alice Oeffner
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Sie bereits selbst erkannt haben, ist der Bescheid vom 24.11.2005 fehlerhaft, da er einen unzutreffenden Bewilligungszeitraum betrifft. Da der Bescheid nun mal existent ist, muss er aufgehoben werden, da sie aus ihm Ansprüche herleiten können. Unberührt bleibt dabei der Bescheid vom 21.06.2005 und der vom 12.12.2005. Die Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2005 würde für Sie keinerlei Nachteile bringen, da sie durch zwei andere Bescheide (21.06.2005 und 12.12.2005) bereits Leistungen zugesprochen bekommen haben.
Sollten Sie dennoch Widerspruch erheben wollen, wird das JobCenter seine Ansprüche geltend machen können, da ein unrichtiger Bescheid ergangen ist und dieser aufgehoben werden muss.
Das JobCenter beabsichtigt lediglich die Aufhebung eines unrichtigen Bescheids. Es beabsichtigt nicht, so scheint es jedenfalls, die Aufhebung der Ihnen gewährten Leistungen für die Bewilligungszeiträume.
Mit freundlichen Grüßen
Sanela Navrboc
Rechtsanwältin