Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Frage(n) gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage(n) anders ausfallen könnte.
Ich möchte nun Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Ihnen übersandten Bescheide sind jeweils getrennt zu sehen. Denn jeder der beiden Bescheide stellt für sich genommen einen Verwaltungsakt, der eine Regelung enthält, dar. Das bedeutet, dass jeder der Bescheide für sich gesehen mit Ihnen und der Arbeitsagentur einen Sachverhalt regelt.
Insofern müssen Sie auch, wenn Sie mit dem Inhalt beziehungsweise der Regelung des jeweiligen Bescheides nicht einverstanden sind, auch jeweils gegen beide vorgehen, das heißt gegen beide einen Widerspruch einlegen.
Eventuell steht in dem zweiten Bescheid, der Ihnen zugegangen ist, dass der erste Bescheid vom 30.10.2017 aufgehoben wurde. Dann gilt dieser Bescheid als nicht mehr existent.
Sollte dieser aber nicht ausdrücklich aufgehoben worden sein und dies auch nicht explizit in dem zweiten Bescheid vom 13.11.2017 genannt werden oder Ihnen nicht sonst wie bekannt gegeben worden sein, gilt der erste Bescheid vom 30.10.2017 mit seinem Inhalt weiter.
Wenn Sie gegen diesen keinen Widerspruch einlegen und so die Sachlage klären, würde dieser rechtskräftig werden.
In Ihrem Widerspruch sollten Sie erwähnen, dass der zweite Bescheid vom 13.11.2017 widersprüchlich ist und daher keine Rechtsklarheit herrscht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort behilflich ist.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.
Diese Antwort ist vom 23.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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