Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beanworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein.
Der von Ihnen eingelegte Widerspruch dürfte aller Voraussicht nach zurückgewiesen werden, denn es besteht kein Anspruch Ihrerseits auf die Befristung der Erwerbsminderungsrente auf 5 Jahre. Die Erwerbsminderungsrente wird nach der aktuellen Rechtslage auf maximal 3 Jahre befristet und kann nach Ablauf der Befristung wieder neu beantragt werden.
Ungeachtet der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente können Sie aber einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soweit Ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Soweit Sie allerdings Einkommen über 400 € monatlich erzielen, wird dieses auf die Rente angerechnet.
Aus der Erfahrung heraus, kann ich Ihre Situation voll und ganz nachvollziehen. Insbesondere bei Krebserkrankungen wird man sehr schnell zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente durch die Krankenversicherung genötigt, ohne den vollen Krankengeldanspruch überhaupt ausnutzen zu können. Dies sieht aber das Gesetz explizit vor, indem es angibt, dass die Erwerbsminderungsnrente nach 6 Monaten ab Erkrankung gezahlt werden kann.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber daher ruhig mitteilen, dass der Rentenbescheid bislang nicht rechtskräftig geworden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen 2. Advent und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 05.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeyer,
ich danke Ihnen für Ihr frdl. Rückantwort. Das Widerspruchsverfahren i.S. 5-Jähriger Zeitrente ist für mich ein Nebenkriegsschauplatz.
Die entscheidende Frage ist für mich, ob mein Arbeitgeber mich, aufgrund des nicht rechtskräftigen Bescheides/Widerspruchsverfahren, dennoch zwingen kann in Rente zu gehen. Ob ich damit die Wiederaufnahme meiner beruflichen Vollzeittätigkeit zum 30.01.11 arbeitsrechtlich absichern kann. Andersrum gefragt: Gelte ich (aus Sicht des Arbeitgebers) solange als erwerbsfähig, solange der Bescheid der Dt. Rentenversicherung nicht rechtskräftig ist ??
Das ist mein Ziel. Ich möchte nicht vom AG gezwungen werden, jetzt in Rente zu gehen.
Tausend Dank !
Gruss Frank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Kündigung wegen der befristeten Erwerbsminderungsrente haben Sie nicht zu befürchten. Im öffentlichen Dienst ruht das Arbeitsverhältnis dann meist.
Ich habe Ihnen hier eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber:
Nach einer anderen Entscheidung des BAG vom 9. August 2000 stellt die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente für eine im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte keinen Kündigungsgrund dar, wenn sich aus dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers ergibt, dass die Mitarbeiterin die Arbeit noch im vereinbarten Umfang erbringen kann. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis anzunehmen. Verlangt der Arbeitnehmer trotz des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ausreicht. Die Prüfung muss gegebenenfalls andere freie Arbeitsplätze mit einbeziehen. Im konkreten Fall konnte eine Schulsekretärin auf Grund des Bescheides bis zu vier Stunden täglich arbeiten. Da ihre Beschäftigung bereits arbeitsvertraglich auf wöchentlich 12,75 Stunden beschränkt war, sah das Gericht keinen Grund für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Berufsunfähigkeit zu beenden (BAG, Urteil vom 9. August 2000, Aktenzeichen 7 AZR 214/99
).
Wenn Sie also Ihre Arbeit erbringen können trotz Erwerbsunfähigkeitsrente, dann gibt es keinen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber und Ihr Vorhaben ist nicht gefährdet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -