Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ob der Bescheid vom 03.04.2006 rechtswdrig war, oder nicht, kann im Prinzip nur anhand des Bescheides und der ihm zugrunde liegenden Angaben ermittelt werden. Vor dem Hintergrund Ihrer Fragestellung teile ich abert folgendes mit: Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die erlassende Behörde geltendes Recht falsch ausgelegt oder angewandt oder, dass die erlassende Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt seines Erlasses. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zieht damit nicht die Rechtswidrigkeit des VA nach sich. In Ihrem Fall wird damit jedenfalls der Bescheid vom 03.04.2006 nicht deswegen rechtswidrig, weil Sie Einkommen erzielt haben, was bei Bescheidung so nicht bekannt war, und diese Einkommenserzeilung zur Folge hat, dass der im Bescheid vom 03.04.2006 ausgewiesene ALG II - Anspruch Ihrerseits ganz oder teilweise entfällt.
2. Was diese Frage betrifft, möchte ich zunächst anmerken, dass Sie mit einer Verfahrensweise nach § 45 SGB X
entgegen Ihren Ausführungen nicht günstiger stehen als § 48 SGB X
. Der rechtwidrige Verwaltungsakt nach § 45 SGB X
darf ganz zurück genommen werden, die Aufhebung nach § 48 SGB X
erfolgt für die Zukunft, oder vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Zudem hätten Sie sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen können, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen wäre, weil Sie dann die dann die Rechstwidrigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X
kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Sie wussten ja, dass Sie Einkommen erzielen, und dieses auf ALG II anrechenbar ist.
Die Umdeutung ist geregelt in § 43 Abs.
I SGB X.Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in
der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere ist § 48 Abs. 1 Nr. 3 ist gegeben. Eine Umdeutung scheitert auch nicht an § 43 Abs.
II SGB X. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Umdeutung nicht in Betracht kommt, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Dies ist aber nicht der Fall, weil Sie wie gezeigt mit der Umdeutung besser stehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Herr Inhestern,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mich allerdings noch nicht vollständig überzeugt. Zu Frage 1 bin ich (zähneknirschend) mit Ihnen einer Meinung, dass der Bescheid wohl nicht rechtswidrig ist.
Zu Frage 2 bin ich allerdings teilweise anderer Meinung, bzw. habe noch eine Nachfrage zum Verständnis.
1. Ich denke sehr wohl, dass ich mich bei einer Rücknahme nach § 45 auf den Vertrauensschutz hätte berufen können. Natürlich wusste ich, dass Einkommen auf das ALG II angerechnet wird. Darum habe ich dieses ja auch bei Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Die Überzahlung im April resultierte aus einem Abrechnungsfehler seitens des Arbeitgebers, für den ich nicht verantwortlich war. Insofern lag mit Sicherheit keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz meinerseits vor. Darum ist die Umdeutung des Bescheides in eine Aufhebung nach § 48 sehr wohl ungünstiger für mich.
2. Nach § 48 erfolgt die Aufhebung mit Wirkung für den Zeitpunkt der Änderung. Was bitte ist genau der Zeitpunkt der Änderung? Meines Erachtens müsste dieses der Zeitpunkt sein, zu dem die Tatsache, dass im April ein höheres Einkommen zur Auszahlung kommt, bekannt wird. Mithin also der Tag, an dem ich die korrigierte Abrechnung und auch den Zahlungseingang erhalten habe. Dieses war der 27.04.2006. Also kann der Bescheid nur mit Wirkung ab dem 27.04.2006 aufgehoben werden, was widerum zur Folge hat, dass auch nur anteiliges ALG II, nämlich für den Zeitraum vom 27.04. bis 30.04.2006 zurück gefordert werden dürfte. Oder ist diese Auslegung meinerseits falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei dem Einkommen, was Sie erzielen handelt es sich um laufende Einnahme. Diese werden nach dem Zuflussprinizip streng in dem Monat angerechnet, in dem Sie zufließt. Insoweit verbietet sich hier eine tageweise Betrachtung. Das Einkommen ist Ihnen im April zugeflossen, und wird deshalb auch auf den ALG II Anspruch aus April angerechnet. Der Zeitpunkt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, ist April 2007. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, und ist nachzulesen in der Entscheidung vom Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 11b AS 17/06 B
, vom 23.11.06.
Zu beachten ist, dass geleistete Zahlungen für Kosten der Unterkunft nach § 56 SGB II
in Höhe von 56 von 100 Prozent mit Ausnahme der Kosten für Heizung - und Warmwasserversorgung nicht zu erstatten sind.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt