Sehr geehrter Fragesteller,
Wichtig ist in Ihrem Fall die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, sofern es nicht bereits die Beschwerdeinstanz gewesen sein sollte.
Es sollte zudem die Gerichtsakte beigezogen werden und zu den strittigen Fragen ein Parteigutachten eingeholt werden.
In diesem Fall kann dann die Entscheidung auch revidiert werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Hr Hoffmeyer,leider ist das Langgericht die Beschwerdeinstanz gewesen,da das Amtsgericht die Aufhebung abgeleht hat ,das örtliche Amtsgericht ist allerdings die unterste Instanz.Was ist ein Parteigutachten?
Wie bekomme Ich das Parteigutachten?Kann Ich dieses Parteigutachten auch in Auftrag geben obwohl die letzte Begutachtung erst vor 4 Monaten ge-
wesen ist und Ich den Gutachter der mich vor 4 Monaten für völlig verrückt erklärt hat dummerweise selber dem Richter des Landgerichtes selbst vorgeschlagen habe.Welche Möglichkeiten gibt es in Berufung zu gehen?Ich habe schriftlich vor 10 Tagen um die Überfürung meiner Betreuungsakte zu dem für meinen neuen Wohnort zuständigen Amtsgericht gebeten.Leider hat das Landgericht mir den Beschluss noch nicht zugeschickt.Ich habe beim Landgericht angerufen,die haben mir mittgeteilt es wäre noch kein Beschluss
ausgefertigt und die Akte noch nicht beim Amtsgericht in B.ist(allerdings hat der Richter ganz klar gesagt das die Aufhebung abgeleht ist)weiter können sie keine Auskunft geben.Wie und wo lege Ich Beschwerde ein?An welche Instanz kann Ich mich wenden?Beste Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
das Parteigutachten kann bei jedem Psychiater ihrer Wahl beantragt werden. Dieses unterscheidet sich vom gerichtlichen Gutachten nur dadurch, dass sie dieses selbst finanzieren müssen.
Wegen möglicher Rechtsmittel biete ich Ihnen an, dass Sie mir kostenfrei den Beschluss senden. Ich kann Ihnen dann die unterschiedlichen Möglichkeiten aufzeigen.
Hier wäre an eine Revision zu denken, oder aber gar an eine Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Parteigutachtens.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt