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aufhebung meiner zwangsbetreuung

21. Dezember 2016 21:52 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Seit 21 Jahren habe Ich einen rechlichen Betreuer,habe schon 3mal die Aufhebung beantragt jedesmal wurde es abgeleht,da der vom Amtsgericht bestellte Psychiatrische Gutachter dagegen war.Ich hatte vor 10 Tagen einen Termin beim Landgericht und die Aufhebung ist wieder abgeleht worden,da Ich keine schriftlichen Tatsachen vorweisen konnte die für eine Aufhebung sprechen und der bestellte Gutachter mich wieder für verrückt erklärt hat.Der Beschluss über die Zwangsbetreuung wird mir in einigen Wochen zugeschicktSeit 21 Jahren läuft das so der Betreuer ist gegen die Aufhebung dann besteht der Richter auf eine Psychiatrische Begutachtung und der Gutachter ist voreingenommen durch meine Psychiatrische Diagnosen in Akte.Der Richter Richtet sich dann nach dem Gutachten und zwingt mir die Betreuung auf.
Wie kann Ich dennoch die Betreuung aufheben?Grüsse

21. Dezember 2016 | 23:44

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Wichtig ist in Ihrem Fall die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, sofern es nicht bereits die Beschwerdeinstanz gewesen sein sollte.
Es sollte zudem die Gerichtsakte beigezogen werden und zu den strittigen Fragen ein Parteigutachten eingeholt werden.

In diesem Fall kann dann die Entscheidung auch revidiert werden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2016 | 21:18

Sehr geehrter Hr Hoffmeyer,leider ist das Langgericht die Beschwerdeinstanz gewesen,da das Amtsgericht die Aufhebung abgeleht hat ,das örtliche Amtsgericht ist allerdings die unterste Instanz.Was ist ein Parteigutachten?
Wie bekomme Ich das Parteigutachten?Kann Ich dieses Parteigutachten auch in Auftrag geben obwohl die letzte Begutachtung erst vor 4 Monaten ge-
wesen ist und Ich den Gutachter der mich vor 4 Monaten für völlig verrückt erklärt hat dummerweise selber dem Richter des Landgerichtes selbst vorgeschlagen habe.Welche Möglichkeiten gibt es in Berufung zu gehen?Ich habe schriftlich vor 10 Tagen um die Überfürung meiner Betreuungsakte zu dem für meinen neuen Wohnort zuständigen Amtsgericht gebeten.Leider hat das Landgericht mir den Beschluss noch nicht zugeschickt.Ich habe beim Landgericht angerufen,die haben mir mittgeteilt es wäre noch kein Beschluss
ausgefertigt und die Akte noch nicht beim Amtsgericht in B.ist(allerdings hat der Richter ganz klar gesagt das die Aufhebung abgeleht ist)weiter können sie keine Auskunft geben.Wie und wo lege Ich Beschwerde ein?An welche Instanz kann Ich mich wenden?Beste Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2016 | 21:56

Sehr geehrter Fragesteller,

das Parteigutachten kann bei jedem Psychiater ihrer Wahl beantragt werden. Dieses unterscheidet sich vom gerichtlichen Gutachten nur dadurch, dass sie dieses selbst finanzieren müssen.

Wegen möglicher Rechtsmittel biete ich Ihnen an, dass Sie mir kostenfrei den Beschluss senden. Ich kann Ihnen dann die unterschiedlichen Möglichkeiten aufzeigen.
Hier wäre an eine Revision zu denken, oder aber gar an eine Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Parteigutachtens.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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