Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
"1. Kann ich meine Rechte aus dem Aufenthaltstitel weiter ausüben?"
Da in Ihrem Pass ein unbefristeter Aufenthaltsitel eingetragen ist, sind Sie im Besitz der sogenannten Niederlassungserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr.6 und Nr.7
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist, bzw. er ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Sowohl Nr.6 als auch Nr. 7 des § 51 Abs.1 AufenthG
dürften bei Ihnen erfüllt sein.
Da Sie jedoch im Besitze einer Niederlassungerlaubnis sind, kann Ihnen § 51 Abs. 2 AufenthG
womöglich weiterhelfen.
Nach dieser Vorschrift erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers nicht, wenn er sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sein Lebensunterhalt gesichert ist.
Mangels anderweitiger Angaben gehe ich davon aus, dass Sie mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig gelebt haben.
Ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder nicht, hängt davon ab, ob Sie ohne Inanspruchnachme staatlicher Mittel (insbesondere Leistungen nach SGB II) in der Lage sind, Ihren Unterhalt zu bestreiten. In der erster Linie ist natürlich Ihre Person ausschlaggebend. Die von Ihnen dargelegten Fakten müssten Sie natürlich ggfs. darlegen und mit Belegen nachweisen.
Insbesondere dürften Erklärungen Ihres Bruders notwendig sein.
Soweit sie jedoch auf Erklärungen Ihres Bruders verweisen, sind dies völlig ungesicherte Zuwendungen. Bei Zuwendungerklärunghen von Verwandten handelt es sich zwar möglicher Weise um seriöse Absichtserklärungen, dem Ausländer, der in die Bundesrepublik einreisen will, räumen derartige Erklärungen aber keine vollstreckbaren Ansprüche gegen den betreffenden Verwandten ein (vgl. auch VG München, Urteil vom 24.02.2011, Az: M 10 K 10.3473
).
Da Erklärungen Ihres Bruders womöglich nicht ausreichend sein werden, müssten Sie auch persönlich Erklärungen über die Gewinnerwatungen im Hinblick auf die Gesellschaft abgeben.
Danach hängt die Ausübung der Rechte aus dem Aufenthaltstitel davon ab, ob nach alledem die Ausländerbehörde die Sicherung des Lebensunterhalts als gegeben ansieht, was zumindest kritisch anzusehen sein dürfte.
"2. Muss ich für meine Abwesenheitszeit (2006 bis 2012) aus Deutschland einen Nachweis über meinen Lebensunterhalt führen?"
Ein zwingender Nachweis für den Lebenunterhalt für die Zeit Ihrer Abwesenheit ist nicht erforderlich. Dies kann jedoch dann eine Rolle spielen, wenn Sie beispielsweise behaupten, dass Sie mit den Einkünften aus der Türkei auch hier in der Bundesrepublik Ihren Lebensunterhalt bestreiten werden. Ansonsten sind solche Einkünfte maßgeblich, die in Deutschland nach einer eventuellen Eineise erzielt werden sollen.
"3. Kann ich bei der Einreise nach Deutschland abgewiesen werden?"
Ob Sie zwingend ausgewiesen werden, kann natürlich nicht behauptet werden. Jedoch ist zum einen, die Niederlassunbgserlaubnis im neuen Pass (noch) nicht eingetragen und zum anderen dürften die Zollbeamten gar nicht wissen, ob Sie noch die Voraussetzungen für den Besitz bzw. Beibehaltung der Niederlassungserlaubnis aufweisen. Aus diesem Grunde scheint eine Aúsweisung nicht ausgeschlossen zu sein. Um es vorsichtiger auszudrücken:
Zumindest "Probleme" dürften Sie wohl kriegen.
WICHTIG:
Aus diesem Grunde sollten Sie schon vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung in Kontakt treten und sich um die Eintragung der "Niederlassungserlaubnis" kümmern. Der Nachweis des Lebensunterhalts dürfte hierbei unumgänglich sein.
"4. Mit welchen Einwände, Forderungen oder Auflagen seitens einer Ausländerbehörde muss ich kalkulieren, wenn ich nach meiner Einreise in Deutschland einen festen Wohnsitz anmelde?"
Sie müssten grundsätzlich schon vor der Einreise glaubhaft machen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Andere zwingende Auflagen nach der Wohnsitzanmeldung sind auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, zumal die Niederlassungserlaubnis ohnehin ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli