Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Heute bin ich nach Istanbul geflogen und der Beamte der Bundespolizei meinte, dass man meinen Pass nicht stempeln müsse, da ich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung habe.
1. Stimmt dies?
Ja wenn Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben wird Ihr Pass bei der Ausreise nicht gestempelt.
2. Wie wird sichergestellt, dass ich nicht länger als 6 Monate im Ausland war, wenn kein Ausreisestempel im Pass zu finden ist.
Das kann man z. B. durch Einreisestempel in das andere Land oder durch Einreisestempel bei der Rückreise nach D oder durch Ticket sicherstellen oder durch Zeugenaussage.
Die Regelung, die Sie meinen ist § 51 AufenthG
„ Der Aufenthaltstitel erlischt …..
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist"
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html
Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werden Sie der AB Ihren Reisepass vorlegen und die AB kann (muss aber nicht) die Einhaltung der o.g. Regelung prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen