Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels wird in § 51 Absatz 1
Aufenthaltsgesetz geregelt. Insoweit ist es richtig, dass ein Ausländer durch eine längere Ausreise seinen Aufenthaltstitel verlieren kann. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
ist dies dann der Fall, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei insbesondere auch die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Hierbei wird keine ausdrückliche Frist im Gesetz genannt.
Eine solche – von der Sie bereits gehört haben - findet sich in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
. Hiernach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Regelmäßig sind bei der Beurteilung, ob einer Erlöschungstatbestand gegeben ist, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausgehend davon, dass Ihre Ehefrau sich seit einigen Monaten bereits in der Türkei aufhält und dort auch über die gesetzlich genannten sechs Monate hinaus zum Zwecke der Entbindung verbleiben möchte, empfiehlt sich in jeden Fall ein Antrag auf Fristverlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dieser Antrag ist unbedingt vor Ablauf der sechs Monate zu stellen. Hierbei dürften dann auch Ihre besonderen familiären Umstände – deutscher Ehegatte und gemeinsamen Kinder in Deutschland – Berücksichtigung finden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Diese Antwort ist vom 24.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Stimmt es dass man so eine Fristverlängerung beim Ausländeramt nur dann stellen kann, wenn man eine unbefristete Aufenhaltserlaubnis hat und nicht wie bei meiner Ehefrau eine befristete? Das Ausländeramt soll nur solchen personen eine Fristverlängerung erteilen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Das nur ein Ausländer mit Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltstitel) eine Fristverlängerung beantragen kann, ist so pauschal nicht zutreffend.
Zwar ist im Falle einer befristeten Aufenthaltserlaubnis der Regelanspruch aus § 51 Abs. 4 AufenthG
nicht einschlägig (soweit der Aufenthalt nicht Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient).
Denkbar und grundsätzlich möglich ist allerdings ein Fristverlängerungsantrag im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
selbst, "wonach auch Ausländern, die lediglich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihrer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht werden" kann (vgl. dazu u.a.: VG Köln vom 12. Juli 2005, Az. 5 K 6133/04
).
Die Ausländerbehörde hat dabei nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Falls die Ausländerbehörde in Ihrem Fall pauschal mit Verweis auf § 51 Abs. 4 AufenthG
eine Fristverlängerung abweist, empfielht es sich einen örtlichen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Ich hoffe weiterhin, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.