Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Ein Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich in den Fällen des § 51 Abs. 1 AufenthG
. Wenn Sie sich also entschließen, für eine längere Zeit im Ausland zu arbeiten, könnte Ihr Aufenthaltstitel bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 erlöschen. Der von Ihnen genannte Erlöschensgrund Ihres Aufenthaltstitels nach 6-monatigem Auslandsaufenthalt ist in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
geregelt.
Wenn die Behörde Ihnen aber vor Ausreise eine längere Frist zur Wiedereinreise als 6 Monate erteilt hat, erlischt Ihr Aufenthaltstitel erst nach Ablauf dieser Frist.
2.
Zu beachten ist aber, dass Ihren Angaben zufolge bei Ihnen die Ausnahmeregelung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
einschlägig ist. Ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG
fort.
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG
, unter Folgenden Bedingungen:
a)
Sie müssten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
b)
ihr Lebensunterhalt müsste bei Ihrer Wiedereinreise nach Deutschland gesichert sein und
c)
bei Ihnen dürfte kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis Nr. 7 AufenthG
oder § 55 Abs. 2 Nr. 8
bis Nr. 11 AufenthG vorliegen.
Nach erster Einschätzung dürften bei Ihnen zumindest die ersten beiden genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Sofern auch die unter c) genannte Voraussetzung erfüllt ist, sollten Sie schon jetzt bei der Ausländerbehörde eine Fortbestandsbescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG
für Ihre Niederlassungserlaubnis beantragen.
Somit dürften Sie bei einer Wiedereinreise wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes keine Schwierigkeiten mehr bekommen.
Sollten Sie im behördlichen Verfahren weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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