Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Leider kann es bei der Erteilung des Visums tatsächlich ein Problem geben, denn es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.
Ein Ausweisungs- und damit Versagungsgrund ist nämlich grundsätzlich gegeben, wenn der Antragsteller außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, was bei Kreditkartenbetrug der Fall ist.
Eine Tilgung der Strafe ist auch noch nicht in Sicht.
2.
Denkbar wäre aber folgendes, was von Ihnen zu prüfen bzw. mit der Ausländerbehörde des geplanten Wohnortes in Deutschland abzuklären wäre:
Bei einem Familiennachzug, auch Ehegattennachzu zu einem deutschen Staatsbürger, kann von dieser Erteilungsvoraussetzung (Kein Ausweisungsgrund) abgesehen werden.
Dieses ist ermessensfehlerfrei von der Behörde auf Ihre Anfrage/Antrag hin zu prüfen.
Das es auch für Ausländer gilt, die Ausländern nachziehen, hier es aber um einen Nachzug zu Deutschen geht (wenn Sie im Ausland heiraten), sollte dieses in der Regel verzichtbar sein, womit eine Einreise möglich wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
verstehe ich es richtig, dass bei
1. ein Visum aufgrund der Sachlage in diesem Fall auf keinen Fall erteilt werden wird und deshalb Ihr Rat und Ausführungen unter Punkt 2. Punkt empfehlenswert wäre?
Verstehe ich es darüber hinaus richtig, dass bei einer Heirat im Ausland und einem darauffolgenden Umzug meines Ehegattens nach Deutschland die Situation anders beurteilt werden würde als zum jetzigen Zeitpunkt bei dem wir planen in Deutschland zu heiraten?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, richtig, Sie können sich auf das berufen, was ich unter 2. geschrieben habe. Sie haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde.
2.
Die Erfolgsaussichten dürften auch gegeben bzw. gut sein, denn es werden für diese Ausnahme weder besondere Umstände noch bestimmte Härten vorausgesetzt.
Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Verwirklichung des Ausweisungstatbestands nach dessen Art, Aktualität und Gesicht u. a. die Versagung der Familienzusammenführung zu rechtfertigen vermag.
Als durchaus positive Punkte sehe ich hier folgendes:
- es handelt sich um den Ehegatten und den damit besonderen Schutz der Ehe (im Vergleich zu anderen Familienmitgliedern);
- Sie sind Deutsche (und nicht EU- oder sonstige Ausländerin eines zukünftigen Ehegattens);
- Ihr zukünftiger Ehemann musste nur 6 von 9 Monaten im Gefängnis absitzen;
- er hat lange Zeit in einem EU-Land verbracht und dort fortwährend einen Aufenthaltstitel (wohl ununterbrochen) inne.
Ich würde mich daher zunächst informatorisch an die betreffende Ausländerbehörde wenden und dieses abklären.
Sie sollten sich dabei auf Obiges berufen und die Vorschrift des § 27
Aufenthaltsgesetz -
Grundsatz des Familiennachzugs -, Absatz 3, Satz 2 berufen:
"Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann [= Ermessen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels] abgesehen werden."
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 spricht wie oben dargestellt von einem Ausweisungsgrund als Versagungsgrund.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt