Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern Ihre Freundin nach Deutschem Recht verheiratet ist (wovon ich ausgehe) wird sie das Trennungsjahr in jedem Fall einhalten müssen, es sei denn dies wäre ihr nicht zumutbar. Sie sollten in jedem Falle versuchen, die 2-Jahres-Frist des § 31
Aufenthaltsgesetz "auszureizen", denn ansonsten ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Scheidung nur bei Vorliegen eines Härtefalles möglich. Ob er der Scheidung zustimmt oder nicht, ist nach Deutschem Recht insoweit irrelevant. Denn sie kann den Scheidungsantrag selber stellen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung gegeben habe.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr RA Jeremias Mameghani,
meine Freundin hat auf Cuba geheiratet und meint, es gilt deshalb auch cubanisches Recht, welches eine Scheidung vereinfachen würde, die Fristen würden kürzer. Sie meint auch, wenn sie ein Kind von mir bekäme, wäre es noch einfacher, das sie hier bleiben kann. Nun, nach so kurzer Kennenlernzeit kommt das für mich nicht in Frage. Hat sie Recht mit ihrer Meinung? Falls deutsches Recht gilt, muß sie dann 2 Jahre verheiratet sein zuzüglich Trennungsjahr, oder nach einem Jahr Scheidung einreichen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die 2-Jahres-Frist gilt bis zum Stichtag der rechtskräftigen Scheidung. Dies gilt unabhängig davon, welches Recht zur Anwendung kommt. Denn auch ein deutsches Gericht kann eine Scheidung nach kubanischem Recht machen. Inwieweit dies eine Scheidung vereinfacht, müsste ein Kollege vor Ort klären.
Darüber hinaus hat sie insoweit recht, als dass Sie möglicherweise das Recht auf einen Aufenthaltstitel leichter erlangen kann, wenn sie ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hat. Entsprechende Regelungen finden sich im Aufenthaltsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani