Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Visum kann nur durch eine staatliche Behörde, die dafür zuständig ist – Botschaft/Konsulat – entzogen werden. Entscheidend ist natürlich der Aufenthaltszweck, der hier vollständig entfallen könnte, wenn Ihr Freund nicht mehr arbeiten sollte.
Ansonsten gilt in der Tat das von der polnischen Behörde Gesagte:
Einem Ausländer kann ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden.
Hier gilt eine Besonderheit:
Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat. Das ist bei den USA der Fall.
Das bedeutet, bei der Rückreise nach Deutschland dürften die 90-Tage wieder beginnen, wenn Ihr Freund aus den USA anreist.
Familienangehörige wie der Ehegatte von Unionsbürgern haben das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Dieses berechtigt auch zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
Problem ist aber ggf. folgendes:
Die Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nur dann zu erteilen, wenn Erstere und der Deutsche ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (Deutschland) hat.
Es muss also in der Tat ein Hauptwohnsitz gemeinsam in Deutschland oder in der EU begründet werden. Ein Zweitwohnsitz hilft hier aller Voraussicht nach nicht weiter.
Denkbar ist allenfalls, dass Sie sich später – nach der Heirat und gemeinsamen Wohnsitzbegründung - einmal beruflich anderswo, also getrennt von einander aufhalten.
Von vornherein wird dieses leider ausscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lieber Herr Daniel Hesterberg,
herzlichen Dank für die schnelle und freundliche Auskunft.
Verstehe ich Sie richtig, dass unser Wohnsitz gemeinsam in Deutschland angemeldet sein muss, aber es theoretisch möglich ist, dass mein Mann (ohne mich!) dann für eine begrenzte Zeit in einem anderen EU-Land arbeitet und vielleicht dort auch unter der Woche als Untermieter oder dergleichen wohnt? Und wenn ja, wie genau wäre das möglich?
Könnte ich später in ein anderes EU-Land nachziehen, so dass wir dann unseren Hauptwohnsitz nach einigen Monaten von Deutschland in ein anderes EU-Land verlagern?
Besten Dank und Gruß
A.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, dass ginge mit großer Wahrscheinlichkeit, wenn zunächst der Hauptwohnsitz in Deutschland begründet und Ihr Mann nicht über die Hälfte des Jahres im Ausland verweilen würde.
Dieses müsste mit der Ausländerbehörde und dem Einwohnermeldeamt abgeklärt werden.
Auch die zweite Alternative (Könnte ich später in ein anderes EU-Land nachziehen, so dass wir dann unseren Hauptwohnsitz nach einigen Monaten von Deutschland in ein anderes EU-Land verlagern?) ist dann sehr gut denkbar und möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt