ein neuer Mitarbeiter (ab.01.10.2021) ist Nicht-EU-Bürger und befindet sich seit 05/2021 mit einem Visum Typ D in Deutschland. Bis vor kurzem hatte der MA einen anderen Arbeitgeber. Das Visum verfügt auf dem Zusatzblatt über folgende Einschränkung:
"Beschäftigung gemäß §18b Abs. 1 AufenthG nur als [Stelle] bei [alter Arbeitgeber],[Ort]".
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich den MA nicht beschäftigen darf, ehe er gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG einen aktualisierten/anderen Aufenthaltstitel vorweisen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
27. September 2021 | 18:23
Bei der Frage geht es mir nicht um die möglichen Konsequenzen einer Missachtung oder um weitere mögliche Aufenthaltstitel (Bluecard EU, Fachkräfteregelungen etc.).
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
Dazu gehört als Nebenbestimmung die Auflage eines bestimmten Arbeitgebers, was aber auf Antrag abgeändert werden kann.
Vorher darf ausländerrechtlich keine Beschäftigung in der Tat stattfinden, das wäre gesetzeswidrig und kann zum Verlust des Aufenthaltstitels und einem Bußgeld führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.