Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung fällt Ihre Formulierung auf:
„… haben wir uns beim Bürgeramt als verheiratet angemeldet und bis jetzt leben wir zusammen."
Ich unterstelle, dass Sie in Ihrem Heimatland wirksam geheiratet haben und die Ehe in der BRD auch anerkannt wurde, soweit erforderlich.
M.E. sollte es keine Probleme geben dies Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten zu beantragen und zeitgleich Verfahre bezüglich der Aufenthaltserlaubnis für Studenten weiterzumachen.
Die Anträge schließen sich nicht aus.
Der von Ihrer Frau zunächst erneut gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Studenten wurde m.E. zu Unrecht abgelehnt, weil wegen Corona eine besondere Situation besteht.
Gem. § 8 Abs. I AufenthaltG finden im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie im erstmaligen Verfahren zur Erteilung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat (§ 8 Abs. II AufenthG).
Sie sollten die Ablehnung keinesfalls rechtskräftig werden lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Anwältin Müller-Roden,
Sie unterstellte, dass wir in unsrem Heimatland wirksam geheiratet haben und die Ehe in der BRD auch anerkannt wurde, soweit erforderlich.
Zu oberem Punkt haben Sie recht. Jetzt will ich zu dem unteren Punkt Frage stellen.
Sie meinte, die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat (§ 8 Abs. II AufenthG).
Wenn meine Frau letztes mal am 09.09.2021 bei der Ausländerbehörde in Berlin war, hat sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit einer Laufzeit bis zum 07.03.2022 bekommen.
Am 10.02.2022 hat meine Frau ihre Unterlagen erneut eingereicht. Danach hat meine Frau einen Brief mit der Ablehnung von der Behörde bekommen. Der verantwortliche Mitarbeiter der Behörde meinte, Laut der eingereichten Studienprognose vom 06.01.2022 sind aktuell nicht genügend Leistungspunkte nachgewiesen und Sie werden das Studium hoffentlich bis zum 31.03.2024 beenden. Da es meine Frau bisher nicht möglich war, Ihr Studium erfolgreich abzuschließen und dieses vermutlich auch in der angemessenen Zeit nicht erfolgen wird, kann keine Verlängerung Ihres Aufenthalts erfolgen.
Aufgrund der Studienzeiten kann von keinem ordnungsgemäßen Studium ausgegangen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 08.12.1976 (GVBI. S.2735) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBI. S. 1253/GVBI. S.1173) erhalt meine Frau Gelegenheit, vor Erlass seines Bescheides sämtliche Tatsachen, die den von ihm beabsichtigten Maßnahmen entgegenstehen könnten, unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 11.04.2022 vorzutragen. er weise meine Frau darauf hin, dass nach Ablauf der meiner Frau zur Äußerung gesetzten Frist geltend gemachte Umstände bei seiner Entscheidung unberücksichtigt bleiben können ( § 82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).
Könne Sie bitte uns sagen, was der nächste Schritt wäre und was wir machen sollen?
Vielen Dank im Voraus nochmal!
Eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. IV Aufenthaltsgesetz wird ausgestellt, wenn ein noch gültiger Aufenthaltstitel besteht (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D) und die Entscheidung der Ausländerbehörde noch nicht getroffen wurde.
Zitat:
4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Das gilt für die Verlängerung eines bestehenden oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.
Die Verlängerung haben Sie rechtzeitig beantragt. In diesem Verfahren sind die Anfragen der Ausländerbehörde zu beantworten, so gut es eben geht.
Jetzt sollten Sie aber auch einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, damit Ihre Frau auch als Ehefrau ein Aufenthaltsrecht erlangt. Das kann parallel geschehen.