Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es Studenten nicht verwährt eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Die gewöhnliche Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 9 AufenthG
. Dort heißt es im Abs. 4 Nr. 3:
Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte angerechnet.
D.h. auch wenn Sie hier seit bald 5 Jahren leben, so waren Sie durchgehend im Besitz eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. Nach dem oben zitierten Paragraphen, haben Sie daher aus der Sicht des Gesetzes nur 2,5 Jahre in Deutschland verbracht, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit besteht eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen kein positives Ergebnis mitteilen kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich wohne in NRW ... Ist das Gesetz dass nur 2.5 jahre gerechnt wird, für alle deutschen Staaten?
und bezahlen 60 Monaten freiwillige Beiträge Rentenversicherung spielt keine Rolle ??
Danke schön
Sehr geehrter Fragesteller,
die freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung von 60 Monaten sind auch eine der Voraussetzungen. Diese erfüllen Sie auch. Leider erfüllen Sie nicht die erforderliche Aufenthaltszeit. Vorrangige Rolle kommt nicht der Tatsache das Sie arbeiten zu, sondern, dass Sie einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG
haben. Das Gesetzeswortlaut ist im Hinblick auf die Anrechnung der Aufenthaltszeiten sehr eindeutig.
Das AufenthG ist ein Bundesgesetz und gilt somit für das gesamte Bundesgebiet. Einzelne Länder haben keine eigenen Regelungen im Hinblick darauf.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik